waren nicht werthaltig und hätten vollumfänglich abgeschrieben werden müssen, anstatt diese als Aktiven (Darlehensguthaben der O.________AG) in Millionenhöhe zu bilanzieren. Sodann waren ebenfalls die künstlichen Aufwertungspositionen "Artistic Added Value on Stocks" (CHF 2'600'000.00) und "Projektentwürfe incl. Copyright" (CHF 2'108'640.00) nicht belegt oder sonst wie ausgewiesen, damit buchhalterisch unrechtmässig und hätten nicht als Aktivpositionen verbucht werden dürfen.