Interessen der O.________AG einzusetzen. Es oblag ihm sodann die nicht-delegierbare Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), im Sinne der Finanzkontrolle die Überschuldungslage der O.________AG fortlaufend zu prüfen und die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR (insb. Benachrichtigung des Richters) einzuleiten, sollte begründete Besorgnis betreffend einer Überschuldung bestehen und eine Sanierung der O.________AG innert vier bis sechs Wochen aussichtslos sein.