von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten im Rahmen ihrer Anklageschrift vom 17. Oktober 2018 den nachfolgenden Anklagesachverhalt vor (SE GD 1/1 S. 2-14). Anzufügen ist, dass die Aktenverweise von der Vorinstanz angebracht und vom Gericht ergänzt wurden. Bei den Hervorhebungen in fett, handelt es sich um Korrekturen der Vorinstanz von offensichtlichen Verschrieben in der Anklageschrift. Bei den Hervorhebungen in kursiv handelt es sich um solche des Gerichts.