5.3 Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.