Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 8. November 2021 bereits ausgeführt hat (OG GD 16 Ziff. 8.2, 9.2), befinden sich Aufzeichnungen und Erklärungen dieser beiden Personen in den Akten (SE GD 4/3 Beilagen 5, 6a und 6b), welche über die vorhandenen Vermögenswerte genügend Aufschluss geben, weshalb eine Befragung unterbleiben kann. Zudem ist, wie noch zu zeigen sein wird, eine Überschuldung, auch bei Berücksichtigung der bei diesen Personen gelagerten Kunstobjekte, klar gegeben (vgl. nachstehend E. III.5.9.3).