Sie waren jedoch nicht ins operative Geschäft der O.________AG involviert. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern sich H.________, N.________ oder R.________ zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen äussern können. Auch bei S.________, welche Angestellte von P.________ und nicht der O.________AG war, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie detaillierte Angaben zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen wird machen können. Generell ist davon auszugehen, dass auch die Aussagen dieser Personen das eindeutige Beweisergebnis nicht erschüttern könnten.