Das angebliche grosse Potential der O.________AG ist jedoch vorliegend nicht relevant. Selbst wenn die O.________AG grosses Potential gehabt haben sollte, ändert das nichts an der möglichen Überschuldung, wenn eben dieses Potential nicht erreicht wird. Zwar hat der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen die Verantwortlichen der B.________, namentlich R.________, regelmässig über die Aktivitäten der O.________AG informiert (OG GD 21 Ziff. 59, 94). Sie waren jedoch nicht ins operative Geschäft der O.________AG involviert.