Zahlungen hatte. Auch zum Wert des Warenlagers wird sie keine verlässlichen Angaben machen können, da der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut ausgeführt hat, dass nur P.________ den Wert habe bestimmen können und es dafür (fast) keine Experten gegeben habe (OG GD 21 Ziff. 62). H.________, N.________, R.________ und S.________ sollen ihrerseits, insbesondere über das grosse Potential der O.________AG und die geschäftsmässige Begründung der Zahlungen, Auskunft geben können (OG GD 21/2 S. 11 f. lit. c). Das angebliche grosse Potential der O.________AG ist jedoch vorliegend nicht relevant.