5.2.2 Gemäss der Verteidigung könnten P.________ und A.Y.________ bestätigen, dass die Darlehen nicht leichtsinnig gewährt worden und geschäftsmässig begründet gewesen seien sowie dass das Warenlager und die Aktiven viel höher "gewesen seien", als von der Vorinstanz angenommen (OG GD 21/2 S. 11 lit. b). Zur beantragten Einvernahme von P.________ ist festzuhalten, dass dieser in einem Schreiben an den Beschuldigten, welches Letzterer im Vorverfahren eingereicht hat (act. 21/1/77-78), die Ausführungen des Beschuldigten bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass P.________