Denn es war Aufgabe des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG, dies zu prüfen (OG GD 16 E. 3.2). Insbesondere auch der Businessplan, der u.a. ediert werden soll (OG GD 21/2 S. 11 lit. a) und welchen der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung nie gesehen habe (OG GD 21 Ziff. 68, 77, 78), ändert nichts an einer allfälligen Überschuldung der O.________AG, weshalb dieser für die richterliche Entscheidung nicht relevant ist.