5.2.1 Die von der Privatklägerin zu edierenden Dokumente sollen Tatsachen belegen, die gegen eine leichtsinnige Kreditvergabe von Seiten des Beschuldigten und gegen eine Überschuldung der O.________AG sprechen (OG GD 21/2 S. 11 lit. a). Wie bereits die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 8. November 2021 (OG GD 16) ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Unterlagen der Bank zur Kreditgewährung Erkenntnisse zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen ergeben sollten. Denn es war Aufgabe des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG, dies zu prüfen (OG GD 16 E. 3.2).