(OG GD 21/2). Diese Beweisanträge hatte die Verteidigung bereits im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Hauptverfahren und in der Berufungserklärung gestellt. Sie wurden jeweils abgewiesen. An der Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie bereits in der Berufungserklärung gestellt.