165 StGB N 107 m.w.H.; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 165 StGB N 14). Aus den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung geht hervor, dass sie ebenfalls von der tatbestandlichen Handlungseinheit ausging (OG GD 1 E. III.2.4). Bezüglich der leichtsinnigen Kreditgewährung erfolgte die letzte Handlung im Jahr 2008 und bezüglich der Konkursverschleppung hat der Beschuldigte seine Pflichten bis zur Konkurseröffnung im 2010 unterlassen. Folglich war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten.