Die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug fällte ihr Urteil am 9. Juli 2021 (OG GD 1). Es ist deshalb zu prüfen, ob einzelne Misswirtschaftshandlungen verjährt sind und diesbezüglich ein Verfahrenshindernis besteht (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Verjährung nicht ausdrücklich. Bei der Misswirtschaft werden die einzelnen Handlungen als tatbestandliche Handlungseinheit betrachtet, sodass die Verjährung mit der Ausführung der letzten Tätigkeit zu laufen beginnt (Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 165 StGB N 107 m.w.