4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Misswirtschaftshandlungen betreffen den Zeitraum von 2005 bis 2008 (leichtsinniges Gewähren von Kredit) bzw. von 2005 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2010 (Konkursverschleppung). Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug fällte ihr Urteil am 9. Juli 2021 (OG GD 1).