und die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 4). An der Berufungsverhandlung beantragte sie zusätzlich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (OG GD 21/2). Die Berufung ist folglich nur gegen die Ziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die Ziffer 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) blieb unangefochten. Der amtliche Verteidiger hat auch keine eigene Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung erhoben. Somit ist Ziffer 5 des vor-instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.