12. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 21 S. 31). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Auf die Berufung der Verteidigung ist somit einzutreten.