Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte die Abweisung der gestellten Beweisanträge (OG GD 21/3). Die Privatklägerin beantragte ebenfalls die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Beweisanträge (OG GD 21/4). 11. Die Parteien erklärten sich einverstanden, dass das Gericht über die an der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung ihm Rahmen der Urteilsberatung entscheidet (OG GD 21 S. 27).