10. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest, stellte aber zusätzlich den Antrag, dem amtlichen Verteidiger zulasten des Staates eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, mithin die Kostennote vollumfänglich zu genehmigen. Zudem stellte sie verschiedene Beweisanträge (OG GD 21/2). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte die Abweisung der gestellten Beweisanträge (OG GD 21/3).