7. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2021 zeigte die Verfahrensleitung den Parteien an, dass eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird und setzte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist, um sich zu den Beweisanträgen der Verteidigung zu äussern (OG GD 9). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin reichten je eine Stellungnahme ein und beantragten die Abweisung der Beweisanträge (OG GD 12 und 14). Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 8. November 2021 ab (OG GD 16).