Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (OG GD 6). Mit Eingaben vom 27. und 28. September 2021 erklärte auch die Privatklägerin, auf eine Anschlussberufung, das Beantragen des Nichteintretens und die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten. Auch sie stimmte dem schriftlichen Verfahren zu (OG GD 7/1-2). Am 28. September 2021 verlangte indessen die Verteidigung namens des Beschuldigten die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens (OG GD 8).