6. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 4). Mit Schreiben vom 17. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft, eine Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und Beweisanträge zu stellen. Sie beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (OG GD 6).