hinsichtlich der erhaltenen Darlehen weder rückzahlungsfähig noch rückzahlungswillig gewesen seien. Weiter soll der Beschuldigte es unterlassen haben, den Richter ab Ende Januar 2005 bis zur Konkurseröffnung der O.________AG am tt.mm.2010 über deren Überschuldung zu benachrichtigen. Durch die beschriebenen Handlungen bzw. Unterlassungen habe der Beschuldigte die Überschuldung der O.________AG herbeigeführt bzw. verschlimmert (SE GD 1/1 S. 2-14).