{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.\n3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Hinzu\nkommen die Auslagen. Der angefochtene Entscheid wurde nur betreffend die\nVeröffentlichung des Tätigkeitsverbotes zugunsten des Beschuldigten abgeändert. Dies\nbetrifft im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur einen unwesentlichen Punkt des\nangefochtenen Urteils, weshalb dem Beschuldigten die vollen Verfahrenskosten\naufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).\n\n3.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt I.________, reichte dem Gericht anlässlich der\nBerufungsverhandlung vom 16. Dezember 2021 eine Kostennote ein (OG GD 21/2/1).\nDarin macht er für das Berufungsverfahren einen Verteidigungsaufwand von CHF 6'967.10\n(inkl. 7.7% MWST) geltend. Der eingesetzte Stundenansatz entspricht dem ordentlichen\nAnsatz des Anwaltstarifs. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und die\nEntschädigung ist entsprechend auf CHF 6'957.10 (inkl. MWST) festzusetzen.\n\n3.3 Aufgrund seiner Kostenpflicht im Berufungsverfahren, hat der Beschuldigte auch diese\nKosten seiner amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren dem Kanton Zug\nzurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\nSeite 46/48\n\n4. Nachdem die Privatklägerin keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO geltend gemacht\nhat, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen.\n\nVII. Rückgabe Skizzenbücher\n\nDer Beschuldigte hat im Vorfahren drei Bücher mit Skizzen von P.________ eingereicht\n(act. 25/1-3). Die Skizzenbücher wurden nicht beschlagnahmt, sondern lediglich als\nBeweismittel zu den Akten genommen (act. 21/1/136). Abklärungen der Zuger Polizei\nergaben, dass die Skizzen über Auktionshäuser in der Schweiz nicht verkäuflich sind und\nihnen kein erheblicher Wert zukommt (act. 10/2 ff.). Die drei Skizzenbücher werden nach\nAbschluss des Verfahrens nicht mehr benötigt und deshalb dem Beschuldigten nach\nunbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen\nUnterschrift zurückgegeben.\nSeite 47/48\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug\nvom 10. Juli 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist:\n\n\"5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic.iur. I.________, wird für seine\nBemühungen mit insgesamt CHF 22'567.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\nVon der ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 9'000.00 wird Vormerk\ngenommen.\"\n\n2. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen.\n\n3. Der Beschuldigte G.________ wird schuldig gesprochen der Misswirtschaft gemäss\nArt. 165 StGB.\n\n4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des\nbedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren.\n\n5. Gegenüber dem Beschuldigten G.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs.\n1 StGB angeordnet. Es wird G.________, geb. tt.mm.1945, Heimatort: K.________,\nverboten, in den nächsten drei Jahren ein Verwaltungsratsmandat, ein\nGeschäftsführermandat oder eine vergleichbare formelle Organstellung bei einem in- oder\nausländischen Rechtsträger auszuüben.\n\n6.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen\ngesamthaft CHF 9'550.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz\n– vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.\n\n6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ausmachend CHF 22'567.00,\nzurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\n\n7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. I.________, wird für seine\nBemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und\nNachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit gesamthaft CHF 6'967.10 (inkl. MWST) aus\nder Staatskasse entschädigt.\n\n8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 4'000.00Entscheidgebühr\nCHF 110.00 Auslagen\nCHF 4'110.00Total\n\nund werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.\n\n8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im\nBerufungsverfahren, ausmachend CHF 6'697.10, zurückzuzahlen, sobald es seine\nwirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\nSeite 48/48\n\n9. Die drei vom Beschuldigten als Beweismittel eingereichten Skizzenbücher von P.________\n(act. 25/1-3) werden dem Beschuldigten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung\nallfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben.\n\n10.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben\nwerden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den\nmassgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten\nAusfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter\nBeilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n"}