{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n7.4 Als Rechtsgrundlage für die Mitteilung des Tätigkeitsverbotes an die FINMA führte die\nStaatsanwaltschaft in ihrer Begründung Art. 38 FINMAG an. Dieser Artikel bestimmt, dass\ndie FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde die im Rahmen der\nZusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen\naustauschen. Die Bestimmung nennt die Strafverfolgungsbehörden, wozu die Gerichte\nnicht gehören (vgl. Art. 12 StPO). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen – nebst den hier\nnicht interessierenden kollektiven Kapitalanlagen – die Personen, die nach den\nFinanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine\nRegistrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 FINMAG). Der\nBeschuldigte ist soweit ersichtlich nicht der Finanzmarktaufsicht unterstellt. Somit besteht\ndahingehend auch kein Erfordernis, die FINMA über das angeordnete Tätigkeitsverbot zu\ninformieren. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die beantragte Mitteilung an die FINMA\nnicht angeordnet.\n\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1.\n1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach\nKosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die\nbeschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.\n\n1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert\nwird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt,\nhängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge\ngutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so\nbefindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428\nAbs. 3 StPO).\n\n1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n1.4\n1.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des\nKantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts\nüber den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb\nder in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem\nUmfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der\nStrafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen\nZeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel\nCHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher\nAufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten,\nder im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte\nSeite 45/48\n\nKenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient\nerbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom tt.mm. 2016 E. 2.4.1 m.H.).\n\n1.4.2 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der\nRegel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz\nStPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese\ndem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse\nerlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).\n\n1.4.3 Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der\namtlichen Verteidigung. Deren Entschädigung muss deshalb um den Betrag der\nMehrwertsteuer erhöht werden (BGE 141 IV 344 E. 4).\n\n2.\n2.1 Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf\ninsgesamt CHF 9'550.00 fest. Der Kosten bewegen sich im von der Kostenverordnung\n(KoV OG, BGS 161.7) vorgegebenen Rahmen und ist angesichts des Umfangs des Falles\nangemessen. Die Verteidigung bringt dagegen keine Einwände vor. In zusätzlicher\nBerücksichtigung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ist die Kostenregelung der\nVorinstanz folglich integral zu bestätigen.\n\n2.2 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das\nVorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren wurde nicht angefochten, weshalb\ndie entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Urteilsspruchs in Rechtskraft erwachsen ist\nund dies im Urteilsspruch entsprechend festzustellen ist (vgl. E. I.2). Der auch im\nBerufungsverfahren kostenpflichtige Beschuldigte hat diese Auslagen dem Kanton Zug\nzurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\n\n"}