{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.\n5.1 Die Straftaten, wegen welchen der Beschuldigte verurteilt wird bzw. wurde, beging dieser\nals formelles Organ der betreffenden Gesellschaften. Der Beschuldigte war dabei nicht\ntreibende Kraft hinter den gesellschaftsschädigenden Handlungen, sondern machte sich\nstrafbar, weil er die mit der formellen Organstellung einhergehenden Pflichten missachtete,\nohne sich dabei selbst zu bereichern. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots erscheint\nvorliegend deshalb ein Verbot einzig der formellen Organtätigkeit – und nicht wie von der\nStaatsanwaltschaft beantragt auch der faktischen – ausreichend, um der Gefahr weiterer\nSchädigungen zu begegnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.\n\n5.2 Der Sitz der Gesellschaften befand und befindet sich zwar im Kanton Zug, die Tätigkeiten\nder Gesellschaften und somit die Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten als Organ\nerstreck(t)en sich jedoch auf die ganze Schweiz und auch das Ausland. Da die\nhandelsrechtliche Tätigkeit somit nicht auf den Kanton Zug beschränkt war, ist das Verbot\ngeographisch nicht zu begrenzen.\nSeite 43/48\n\n5.3 Vorliegend wird dem Beschuldigten - wie aufgezeigt - der bedingte Strafvollzug gewährt,\nweshalb es sachgerecht erscheint, das Tätigkeitsverbot auf dieselbe Dauer wie die\nProbezeit, also auf drei Jahre, festzusetzen, weil damit die günstige Prognose abgesichert\nwird (vgl. Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 38).\n\n6. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsverbot am Tag der\nRechtskraft des Urteils wirksam wird (Art. 67c Abs. 1 StGB). Er hat die hierfür nötigen\nSchritte – Rücktritt als formelles Organ und Austragung aus dem Handelsregister – selbst\nin die Wege zu leiten. Eine Verletzung des Tätigkeitsverbots wird mit Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 StGB).\n\n7.\n7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Publikation des Tätigkeitsverbotes im Zuger\nAmtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie dessen Mitteilung an\ndie Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Art. 38 FINMAG (SE GD 1/1 S.\n17). Die Vorinstanz ordnete die Publikation im Zuger Amtsblatt und gestützt auf § 9 Abs. 2\nGOG [Gerichtsorganisationsgesetz; BGS 161.1] im SHAB ohne nähere Begründung an. Für\ndie Mitteilung an die FINMA fehle es hingegen an entsprechenden rechtlichen Grundlagen\nsowie an einer sachlichen Begründung, nachdem das Tätigkeitsverbot auf formelle\nOrgantätigkeiten beschränkt bleibe (OG GD 1 E. IV.4.2).\n\n7.2 Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes findet sich in Art. 68\nAbs. 1 StGB. Gemäss dieser Bestimmung ordnet das Gericht die Veröffentlichung eines\nStrafurteils auf Kosten des Verurteilten an, wenn es im öffentlichen Interesse, im Interesse\ndes Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten ist. Ein öffentliches Interesse besteht,\nwenn die Publikation den Verurteilten zusätzlich von der Wiederholung der Verfehlung\nabhalten und damit die Allgemeinheit in Zukunft vor ihm schützen resp. andere Personen\nvon der Begehung gleicher oder ähnlicher Taten abschrecken kann. Die Publikation dient\nprimär spezialpräventiven Zwecken, insbesondere indem die Anonymität, welche für\nbestimmte Straftaten förderlich ist, aufgehoben wird. Rein generalpräventive Aspekte\nbegründen kein genügendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung\n(Echle/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 4 A. 2019, Art. 68 StGB N 3 und 9; vgl. auch\nTrechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,\n4. A. 2021, Art. 68 StGB N 3).\n\n7.3 Vorliegend hat der Beschuldigte nicht anonym gehandelt, sodass eine Aufhebung der\nAnonymität nicht erforderlich ist. Der Beschuldigte ist nicht hauptberuflich in unzähligen\nGesellschaften als Organ tätig, sondern er übt aktuell eine solche Funktion nur in sechs\nGesellschaften aus (V.________AG, AB.________AG, AG.________AG, AE.________AG,\nAF.________AG, AD.________GmbH). Es besteht deshalb kein Bedürfnis, das gegen den\nBeschuldigten angeordnete Tätigkeitsverbot einem breiten Kreis bekannt zu machen.\nZudem ist zu beachten, dass mit dem Verbot lediglich die Tätigkeit als formelles Organ\nuntersagt wird. Dies kann leicht über das Handelsregister überprüft werden. Es ist weiter\nnicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Veröffentlichung des Urteils von\nzukünftigem strafbarem Verhalten abgehalten werden kann. In Anbetracht des enormen\nEingriffs in die Persönlichkeit des Beschuldigten durch eine Publikation besteht kein\ngenügendes öffentliches Interesse. Folglich ist die Berufung des Beschuldigten\ndiesbezüglich gutzuheissen und das Tätigkeitsverbot nicht zu veröffentlichen.\nSeite 44/48\n\n"}