{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.3 Der Vorinstanz (OG GD 1 E. IV.3.2.3) ist in der Argumentation betreffend die Verurteilung\ndes Beschuldigten in der Sache AH.________AG zu folgen. Dass der Beschuldigte nicht\nnur bei der O.________AG, sondern auch bei einer weiteren Gesellschaft seine Pflichten\nals Verwaltungsrat in grober Art und Weise verletzte und sich dabei der ungetreuen\nGeschäftsbesorgung schuldig machte, bestätigt die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der\nberuflichen Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft. Auch in diesem Verfahren bestand der\nVorwurf gegen den Beschuldigten hauptsächlich darin, als Verwaltungsrat die Schädigung\nder Gesellschaft durch einen Mitarbeiter geduldet zu haben und nicht dagegen\neingeschritten zu sein, wodurch der Gesellschaft ein Schaden im Umfang von CHF 2.5 Mio.\nentstanden sei (act. 1/1/164). Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass dieses\nFehlverhalten im gleichen Zeitraum wie das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende\nerfolgt ist.\n\n4.4 Wie die Vorinstanz richtig ausführt (OG GD 1 E. IV.3.2.4), spricht insbesondere der\nZeitablauf gegen ein Tätigkeitsverbot. Seit den Pflichtverletzungen bei der O.________AG\nund der AH.________AG sind bereits über zehn Jahre vergangen, ohne dass sich der\nBeschuldigte neue Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit\nder Vorinstanz ist jedoch zu erkennen, dass der Zeitablauf allein die Gefahr neuer\nPflichtverletzungen nicht derart verringert und ein Tätigkeitsverbot ausschliesst, da der\nBeschuldigte weiterhin die eigenen Verfehlungen bei der O.________AG nicht einsieht.\n\n4.5 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits bei zwei\nverschiedenen Gesellschaften seine Pflichten als Organ in grober Art und Weise verletzt\nund den Gesellschaften Schäden in Millionenhöhe verursacht hat, wodurch die Gefahr\nweiterer Pflichtverletzungen mit entsprechender Gesellschaftsschädigung erheblich ist. Er\nist zudem nach wie vor Organ von Gesellschaften, bei welchen zumindest die Möglichkeit\nbesteht, dass erneut Interessenkonflikte auftreten und der Beschuldigte sich erneut gegen\ndie Interessen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger entscheiden könnte. Weiter will er gar\nneue Projekte umsetzen, welche die Gefahr von Pflichtverletzungen nicht ausschliessen.\nDie Uneinsichtigkeit gegenüber den begangenen Pflichtverletzungen lässt die Gefahr\nerneuter Delikte im Zusammenhang mit der Organtätigkeit als deutlich erhöht erscheinen.\nTrotz des Zeitablaufs seit den früheren Taten besteht deshalb nach wie vor die Gefahr,\ndass der Beschuldigte als Organ erneut strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen begeht.\n\n4.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verbot zukünftiger Organtätigkeiten den 76-\njährigen Beschuldigten nur gering in seiner Wirtschaftsfreiheit einschränkt (OG GD 1\nSeite 42/48\n\nE. IV.3.3). Der Beschuldigte kann zwar seine bisherige Verwaltungsratstätigkeiten nicht\nmehr ausführen, jedoch ist er bereits pensioniert und erhält sowohl eine AHV-Rente als\nauch Pensionskassenrenten und zusätzlich einen Zuschuss aus England, wo er früher\ngearbeitet hatte (OG GD 21 Ziff. 12 f.; SE GD 7/1/1 S. 2). Mit seinen aktuellen\nOrgantätigkeiten erzielt er gemäss seinen Aussagen keine Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 7 ff.;\nSE GD 7/1/1 S. 2-3), weshalb die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen\nkommt. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, könnte der Beschuldigte\nweiterhin als Angestellter für die genannten Gesellschaften tätig sein, da mit dem\nTätigkeitsverbot einzig die verantwortungslose Führung des Verwaltungsratsmandats bzw.\neiner anderen formellen Organtätigkeit verhindert werden soll. Somit ist auch eine\ngeordnete Übergabe der Gesellschaften gewährleistet. Gleiches gilt für das Argument, dass\ndie Gesellschaften auf die persönlichen Kontakte des Beschuldigten angewiesen seien (OG\nGD 21 Ziff. 26). Die Vorinstanz stufte den Wunsch des Beschuldigten, die Verantwortung\nfür das Unternehmen V.________AG nicht seinen Mitarbeitern abgeben zu müssen,\nobwohl diese offenbar sämtliche operativen Geschäfte führen (vgl. act. 21/1/139 Ziff. 22),\nnicht als sehr gewichtig ein. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheine die Aussage des\nBeschuldigten, die Angestellten der V.________AG müssten entlassen werden, sollte er\nnicht mehr Organ der Gesellschaft sein dürfen, als dramatisierend (OG GD 1 E. IV.3.3).\nDiesem Schluss ist zuzustimmen, wobei dieses Argument aufgrund der offenbar kurz\nbevorstehenden Übernahme durch einen Mitarbeiter ohnehin nicht mehr ausschlaggebend\nist. Sodann ist es dem Beschuldigten – wie bereits erwähnt – unbenommen, andere\nPersonen weiterhin zu beraten und zu begleiten oder aber als Angestellter einer\nGesellschaft für diese tätig zu sein.\n\n4.7 Der erheblichen Gefahr weiterer Pflichtverletzungen als Organ einer Gesellschaft mit hohen\nSchäden für die betroffenen Gesellschaften steht somit einzig der wenig gewichtige\nWunsch des Beschuldigten gegenüber, die Projekte mit der AG.________AG noch zu\nverfolgen und die anderen Gesellschaften noch geordnet zu übergeben bzw. zu liquidieren,\nwas jedoch auch ohne formelle Organstellung möglich ist. Die Abwägung fällt dabei klar\nzugunsten der Gefahrenabwehr aus, weshalb gegen den Beschuldigten ein\nTätigkeitsverbot auszusprechen ist.\n\n"}