{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n AC.________AG aus. Folglich besteht diesbezüglich zwar aktuell keine Gefahr mehr für\nPflichtverletzungen, aber der Beschuldigte gab an, die Mehrheit der Aktien zu besitzen und\nsich für die Liquidation der Gesellschaft in den Verwaltungsrat wählen zu wollen (OG GD\n21 Ziff. 18). Zur V.________AG führte die Vorinstanz aus, diese solle einen Umsatz von\nCHF 8-10 Mio. machen, fünf Mitarbeiter haben, aber der Beschuldigte (bzw. wohl seine\nEhefrau, welche die Aktien hält) wolle sie praktisch gratis verkaufen, um die Arbeitsplätze\nzu erhalten. Die Mitarbeiter seien eigentlich selbständig, wollten jedoch die Verantwortung\nfür das Unternehmen nicht übernehmen (act. 21/1/138 Ziff. 21 ff.). Auch hier erstaune,\nweshalb der Beschuldigte dann für diese Mitarbeiter – welche gemäss seinen Aussagen\nselbst keine Verantwortung tragen wollen – das von ihm so hoch eingeschätzte Risiko des\nVerwaltungsratsmandats weiterführe, ohne hierfür entschädigt zu werden (OG GD 1\nE. IV.3.2.2). Betreffend seine Tätigkeit bei der V.________AG ist grundsätzlich von keiner\ngrossen Gefahr einer Pflichtverletzung auszugehen. Obwohl er nicht mehr selber beteiligt\nist, hat er einen nahen Bezug zu dieser Gesellschaft, da sie von seiner Ehefrau gehalten\nwird (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/137 Ziff. 11, 21/1/140 Ziff. 32 f.) und er sie gegründet und\naufgebaut hat (OG GD 21 Ziff. 6; act. 21/1/134 Ziff. 8). Es handelt sich dabei quasi um eine\nFamilien-AG (SE GD 7/1/1 S. 2). Der Beschuldigte erklärte im Vorverfahren und im\nerstinstanzlichen Verfahren mehrmals, dass er die Tätigkeit als Verwaltungsrat der\nV.________AG primär für seine Mitarbeiter ausführe, damit deren Arbeitsplatz erhalten\nbleibe, bis ein Käufer für die Gesellschaft gefunden sei (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/141\nZiff. 36). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ein Mitarbeiter die\nGesellschaft übernehmen wolle, jedoch die Finanzierung noch nicht geklärt sei. Die\nÜbernahme sei ursprünglich für Ende dieses Jahres [2021] geplant gewesen, aktuell jedoch\nauf spätestens März 2022 vorgesehen (OG GD 21 Ziff. 5 und 14). Der Beschuldigte hat\nfolglich ein grosses Interesse am erfolgreichen Weiterbestand dieser Gesellschaft. Daher\nist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der\nV.________AG gewissenhaft ausübt und ausüben wird. Da er ein solch grosses Interesse\nam Weiterbestand der Gesellschaft hat, lässt sich jedoch trotzdem nicht ausschliessen,\ndass er nötigenfalls die Bilanz beim Gericht nicht deponiert wird. Dies gilt insbesondere\nauch, da die Übernahme durch den Mitarbeiter spätestens im März 2022 nicht gesichert ist.\nAnzumerken bleibt weiter, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten die Mitarbeiter\nbereits jetzt die Gesellschaft selbständig führen, womit er faktisch auch wieder als\ntreuhänderischer Verwaltungsrat amtet (act. 21/1/139 Ziff. 22). Wie sich aus der Tätigkeit\nfür die O.________AG zeigt, besteht eine Befürchtung weiterer grober Pflichtverletzungen\ngerade, wenn der Beschuldigte treuhänderisch als Verwaltungsrat amtet und an der\nentsprechenden Gesellschaft nicht beteiligt ist.\n\nVor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zum Tätigkeitsverbot an, er habe noch nicht die\nAbsicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben\nwürde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). Dabei\ngehe es gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung um die AG.________AG.\nMit ausländischen Partnern u.a. in Russland seien zwei, drei grosse Projekte geplant\n(OG GD 21 Ziff. 28). Gerade in der Anfangsphase von neuen Unternehmen und Projekten\nbesteht das Risiko einer Überschuldung, da grosse Auslagen geringen Einnahmen\ngegenüberstehen. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr, dass der Beschuldigte trotz\nBesorgnis einer Überschuldung keine Sanierungsmassnahmen ergreifen oder eine\nÜberschuldungsanzeige tätigen würde, sondern – wie bei der O.________AG – darauf\nSeite 41/48\n\nhoffen würde, die Verluste in Zukunft ausgleichen zu können. Auch betreffend die\nAD.________GmbH besteht durchaus die Gefahr, dass der Beschuldigte seine Pflichten\nzur Wahrung der Eigeninteressen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger zugunsten eines\n\"höheren Ziels\" erneut grob verletzt. Zudem hat der Beschuldigte seine Organstellung bei\nder AE.________AG und der AF.________AG im ganzen Verfahren nicht erwähnt. Da er in\nder Berufungsverhandlung auf die explizite Frage angegeben hat, für keine weitere\nGesellschaften tätig zu sein (OG GD 21 Ziff. 21), ist davon auszugehen, dass er die\nOrganfunktion bei diesen Gesellschaften nicht aktiv ausübt. Dies bestätigt auch seine\nAussage, wonach er bei den anderen [Firmen] einfach abwarten müsse, bis sich diese\nSachen erledigen (OG GD 21 Ziff. 30). Da er sich nicht aktiv um diese Gesellschaften\nkümmert, sind Pflichtverletzungen gerade nicht auszuschliessen.\n\n"}