{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Interessen der O.________AG überhaupt nicht wahrgenommen, sondern unkritisch die von\nDrittpersonen erteilten Anweisungen umgesetzt, welche die O.________AG geschädigt\nhaben. Er hat sich zusammengefasst aufs reine Ausführen von Aufträgen beschränkt und\ndie Führungs- und Kontrollaufgaben ignoriert. Wegen derselben Handlungen wurde der\nBeschuldigte sowohl im Zivilprozess als auch im vorliegenden Strafverfahren zur\nRechenschaft gezogen. Es scheint, dass sich der Beschuldigte dennoch keinen\nPflichtverletzungen bewusst ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht ein gewisses\nVerständnis dafür, dass der Beschuldigte bis zur geplanten Ausstellung in AA.________ im\nHerbst 2006 die Hoffnung auf eine finanzielle Gesundung der O.________AG hatte.\nHingegen ist ihm besonders vorzuhalten, dass er die gravierende finanzielle Lage der\nO.________AG durch die unzulässigen Bilanzpositionen zu verdecken versucht und ohne\nMassnahmen zu ergreifen, in gewohnter Weise weitergemacht hat. Der Vorinstanz ist\nzuzustimmen, dass der Beschuldigte bis heute seinen Anteil am Konkurs der\nO.________AG und dem Verlust der Konkursgläubiger von rund CHF 20 Mio. nicht\neingesteht. Vielmehr sucht er die Verantwortung in erster Linie bei den Ehegatten\nY.________ und der Privatklägerin. Denn der Konkurs sei einzig wegen der\nWechselbetreibung der Privatklägerin und nicht wegen einer Tätigkeit der O.________AG\neröffnet worden (OG GD 21 Ziff. 80) und er haben namentlich von den Vertretern der Bank\nnie ein Alarmzeichen erhalten (OG GD 21 Ziff. 94).\n\n4.2 Das Verhalten des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG zeigt eine\nerhebliche Verantwortungslosigkeit. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass deswegen die\nBefürchtung besteht, der Beschuldigte vernachlässige auch in Zukunft seine Pflichten als\nVerwaltungsrat, sollte eine \"seiner\" Gesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten\ngeraten oder ein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftsinteressen und den\nInteressen der Treugeber des Beschuldigten entstehen. Auffallend ist, dass der\nBeschuldigte – wie bei der O.________AG – keine Entschädigung für seine aktuellen\nVerwaltungsrats- bzw. Geschäftsführertätigkeit erhält (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1\nS. 3 f.). Im Vorverfahren gab er an, nur \"für seine Mitarbeiter\" noch zu arbeiten\n(act. 21/1/141). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die Äusserungen des\nBeschuldigten zu seinen Gesellschaften sodann gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob er\nseinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auch in Zukunft zuverlässig\nnachkommen wird. Die AD.________GmbH sei wertlos und bei der V.________AG mit\nCHF 60'000.00 bis CHF 100'000.00 verschuldet, die Gesellschafter wollten aber mit der\n\"Schliessung\" der Gesellschaft noch zuwarten (act. 21/1/139 Ziff. 25), weshalb auch der\nBeschuldigte sich nicht mehr aktiv um die Gesellschaft kümmere. An der\nBerufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, dass diese Gesellschaft zurzeit\ninaktiv sei, aber sie hätte sehr, sehr pendente legale Probleme im eigenen Land (wohl in\nTschechien; OG GD 21 Ziff. 19). Da die AD.________GmbH offenbar eine schwierige\nfinanzielle und rechtliche Lage aufweist und der Beschuldigte sein Geschäftsführermandat\ntreuhänderisch (OG GD 21 Ziff. 20) für die tschechischen Gesellschafter ausübt, sind\nPflichtverletzungen nicht auszuschliessen, zumal eine gewisse Ähnlichkeit zur Situation der\nO.________AG besteht. Die AC.________AG habe, gemäss den Ausführungen des\nBeschuldigten im Vorverfahren, nur Schulden (act. 21/1/138 Ziff. 17 und 20). In der\nBerufungsverhandlung gab er an, dass sie nie Geld aus diesem Unternehmen geholt hätten\n(OG GD 21 Ziff. 18), es also nicht gewinnbringend war. Wie aus dem Handelsregister zu\nentnehmen ist, schied der Beschuldigte am 31. Mai 2021 als Verwaltungsrat der\nSeite 40/48\n\n"}