{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n11. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem\nVerurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend\nerscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wegen\nungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde, mit der Vorinstanz eine Probezeit von\ndrei Jahren als angemessen.\n\n12. Der Beschuldigte ist gemäss Art 44 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass die bedingte\nStrafe widerrufen, d.h. die Freiheitsstrafe nachträglich vollzogen werden kann, wenn er\nwährend der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.\n\n13. Zu der im Strafbefehl vom 11. April 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung\nausgefällten bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen (OG GD 20; SE GD 4/15,\nVerfahrens-Nr. 2A 2014 56) ist aufgrund der unterschiedlichen Sanktionsart keine\nZusatzstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da die vorliegenden Vorwürfe Tathandlungen\nvor Ausfällung dieses Strafbefehls betreffen und somit nicht während der Probezeit\nbegangen wurden, ist auch ein Widerruf nicht zu prüfen (Art. 46 StGB).\n\n14. Abschliessend ist zu erwähnen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem\nSanktionenrecht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen\nBestrafung führte. Demnach gelangt das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur\nAnwendung (vgl. Art. 2 StGB).\nSeite 38/48\n\nV. Tätigkeitsverbot\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten im Sinne eines\nTätigkeitsverbots zu verbieten, in den nächsten fünf Jahren direkt oder indirekt ein\nVerwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare tatsächliche\noder faktische Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben.\nDamit soll gemäss Staatsanwaltschaft die günstige Prognose abgesichert werden, welche\nfür den bedingten Strafvollzug notwendig ist, und das Tätigkeitsverbot sei auch die logische\nKonsequenz, die aus der grob fahrlässigen Arbeitsweise des Beschuldigten resultiere (SE\nGD 7/1/2 S. 19). Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschuldigte vor, er müsste\ndann seine Mitarbeiter entlassen und die Tätigkeit einstellen. Er sei zwar 74 Jahre alt (bzw.\nzum Urteilszeitpunkt 76), habe aber noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er\nschaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde\ndas Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). An der Berufungsverhandlung brachte die\nVerteidigung insbesondere vor, dass ein Tätigkeitsverbot die geordnete Übergabe der\nGesellschaften verhindern würde, insbesondere weil seine persönlichen Kontakte für die\nGesellschaften unabdingbar seien (OG GD 21 S. 29; vgl. auch OG GD 21 Ziff. 26). Zudem\nsei der vorliegende Prozess dem Beschuldigten eine deutliche Lektion gewesen, dass er\nzukünftig stets bemüht sein werde, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und seinen\nPflichten vollumfänglich nachzukommen (OG GD 21/2 Ziff. 5.6).\n\n2. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\n(OG GD 1 E. IV.2).\n\n3. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren für ein Verbrechen während einer\nVerwaltungsratstätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. Zugleich\nist der Beschuldigte trotz seines Alters von inzwischen 76 Jahren noch Verwaltungsrat bzw.\nGeschäftsführer verschiedener Gesellschaften. In der Einvernahme an der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er Organ der V.________AG,\nAB.________AG, AC.________AG und AD.________GmbH sei (SE GD 7/1/1 S. 2 f.). Bei\nder AC.________AG schied der Beschuldigte gemäss Handelsregister am 31. Mai 2021 als\nVerwaltungsrat aus. Bezüglich der V.________AG, der AB.________AG und der\nAD.________GmbH bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er\nweiterhin Organ dieser Gesellschaften ist (OG GD 21 Ziff. 5, 16, 19), was sich auch aus\ndem Handelsregister ergibt. Für weitere Gesellschaften sei er nicht tätig (OG GD 21\nZiff. 21). Die Staatsanwaltschaft bracht in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung\nhingegen vor, dass der Beschuldigte auch noch Organ der AE.________AG, der\nAF.________AG und der AG.________AG sei (OG GD 21/3 S. 4), was gemäss\nHandelsregister zutrifft. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein\nTätigkeitsverbot aufzuerlegen ist.\n\n4.\n4.1 Zentrale Voraussetzungen ist die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen\nTätigkeit. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität ist das Tätigkeitverbot grundsätzlich\nrestriktiv zu handhaben (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). Wie ausgeführt, hat der\nBeschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat der O.________AG in grober Art und\nWeise über mehr als fünf Jahre hinweg verletzt. Er hat seine Aufgabe zur Wahrung der\nSeite 39/48\n\n"}