{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4. Beim Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht geständig war. Wie die\nVorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist dies zwar legitim, schliesst aber eine\nStrafreduktion aus. Auch während des Berufungsverfahrens zeigte er keine Einsicht in sein\nFehlverhalten. Aufgrund des gleichen Sachverhaltes wurde der Beschuldigte im\nZivilprozess zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt, welche er nach wie vor mit\nmonatlichen Raten von aktuell CHF 466.30 abbezahlt (OG GD 21 S. 27), gemäss der\nPrivatklägerin jedoch nicht \"freiwillig\", sondern nur aufgrund der Betreibung und Pfändung\n(OG GD 21 S. 30). Dies ist dem Beschuldigten dennoch zugute zu halten und wie bereits\ndie Vorinstanz die Einsatzstrafe um einen Monat zu reduzieren.\n\n5. Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung, auf welche verwiesen wird, korrekt darlegte\n(OG GD 1 E. III.2.4), sind seit den Tathandlungen mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist\nverstrichen. Gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist diesfalls die Strafe zu mildern, sofern sich\nder Beschuldigte seither wohl verhalten hat. Die mit Strafbefehl vom 11. April 2014\nbeurteilte Handlung erfolgte im Juni 2008 und somit während des hier relevanten\nTatzeitraumes. Die Konkursverschleppung erfolgte bekanntlich bis im Jahr 2010. Ab\ndiesem Zeitpunkt hat sich der Beschuldigte wohl verhalten, da keine Verurteilungen für\nTaten nach 2010 aus dem Strafregister hervorgehen (OG GD 20). Die Strafe wird daher\naufgrund der seit den Taten verstrichenen Zeit deutlich um 12 Monate reduziert.\n\n6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dauerte das Vorverfahren eineinviertel Jahre\n(Strafanzeige vom 10. Juli 2017; Anklageerhebung am 17. Oktober 2018). Es wurde somit\nrasch durchgeführt und die Dauer ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist die\nVerfahrensdauer vor der Vorinstanz mit rund zweidreiviertel Jahren zu lange, was sie auch\nselbst feststellte. Der Beschuldigte sei hiervon aber nicht stark betroffen gewesen, weshalb\ndie Vor-instanz eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes annahm (OG GD 1 E.\nIII.2.5). Da die Staatsanwaltschaft eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, wenn auch\nbedingt, sowie ein Tätigkeitsverbot beantragt hatte, und der Beschuldigte, auch wenn er\nbereits über 70 Jahre alt ist, noch verschiedene Verwaltungsratsmandate ausübt, welche\nvom Tätigkeitsverbot umfasst würden, bestand eine doch erhebliche Unsicherheit\ninsbesondere bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Die Hauptverhandlung fand über ein\nJahr nach Anklageerhebung am 23. Januar 2020 statt. Das Urteil wurde dann erst rund\neineinhalb Jahre später, am 9. Juli 2021, gefällt. Das Berufungsverfahren wurde innert rund\nfünf Monaten und somit wiederum rasch durchgeführt. In der Gesamtbetrachtung ist die\nVerletzung des Beschleunigungsgebots angesichts der ausserordentlichen Lage der\nCorona-Pandemie, welche hauptsächlich zur Verfahrensverzögerung führte, gerade noch\nals leicht zu beurteilen und die Strafe - wiederum grosszügig - um weitere drei Monate zu\nreduzieren.\n\n7. Der inzwischen 76-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Er\narbeitet nach wie vor grundsätzlich Vollzeit für die V.________AG, welche seiner Frau\ngehört, wobei er für diese Tätigkeit keinen Lohn erhalte. Er beziehe eine AHV- und zwei\nPensionskassenrenten. Zudem bekomme er einen Zuschuss aus England, wo er früher\ngearbeitet habe. Seine Ehefrau habe ihre eigenen Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 4 ff., 24 f., 34;\nSE GD 7/1/1 S. 2 f.; act. 21/1/136 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich\ndemnach kein Grund für eine Strafminderung oder -erhöhung.\nSeite 37/48\n\n8. Zusammengefasst resultiert eine allen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von\n14 Monaten. Diese Strafe liegt im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes von zwei Jahren\nFreiheitsstrafe für den bedingten Strafvollzug.\n\n9. Für die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wird auf die Ausführungen im\nUrteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.3.1).\n\n10. Der Beschuldigte hat sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt wohl verhalten. Mit\nStrafbefehl vom 11. April 2014 wurde der Beschuldigte wegen Handlungen verurteilt,\nwelche während des vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraums stattfanden. Der Strafbefehl\nerging sodann nach den hier zu beurteilenden Handlungen und der Beschuldigte wurde mit\neiner Geldstrafe von 144 Tagessätzen bestraft. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, sind\ndeshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs keine besonders günstigen\nUmstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich. Dem Beschuldigten kann somit der\nbedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Vorinstanz hat angesichts des\nauszusprechenden Tätigkeitsverbots, der vom Beschuldigten zu bezahlenden\nVerfahrenskosten und der monatlichen Schadenersatzzahlungen des Beschuldigten an die\nPrivatklägerin im Rahmen des Betreibungsverfahrens auf eine Verbindungsbusse\nverzichtet (OG GD 1 E. III. 3.2). Dem Entscheid der Vorinstanz ist zuzustimmen. Zudem\nkönnte aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin keine Verbindungsbusse\nverhängt werden.\n\n"}