{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit vorsätzlich leichtsinnig Kredit gewährt und\ndie Überschuldungsanzeige unterlassen. Damit verursachte er grobfahrlässig und ab dem\nJahr 2008 eventualvorsätzlich die Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage der\nO.________AG, indem aufgrund seines Handelns die Gläubigerforderungen immer weniger\ngedeckt waren. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft nach\nArt. 165 StGB. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz\nverwiesen (OG GD 1 E. II.8). Der Schuldpunkt ist somit zu bestätigen.\n\nIV. Sanktion\n\n1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung wird, um Wiederholungen zu\nvermeiden, auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. III.1).\n\n2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass aus dem Konkurs der\nO.________AG ungedeckte Gläubigerforderungen von über CHF 20 Mio. resultierten. Dies\nstellt, wie bereits die Vorinstanz festhielt, einen hohen Schaden für eine einzelne konkursite\nSeite 35/48\n\nGesellschaft dar. Der Beschuldigte beging sodann mehrere Misswirtschaftshandlungen\n(leichtsinniges Gewähren von Kredit und Konkursverschleppung) über mehrere Jahre\nhinweg, welche je für sich den Schaden für die Gesellschaft bzw. die Gläubiger\nvergrösserten. Zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin einer minimalkapitalisierten\nGesellschaft Darlehen in Millionenhöhe gewährt hatte, ohne übliche Sicherheiten zu\nverlangen, was dem Beschuldigten erst seine Handlungen ermöglicht hat. Weiter ist auch\nzu berücksichtigen, dass die Hauptgeschädigten eine Bank und eine Gesellschaft waren,\nwelche wohlhabenden Familien gehörten und welche durch das Verhalten des\nBeschuldigten nicht in existenzielle Nöte gerieten. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte\nsämtliche Vorgänge in der O.________AG kontrollierte und somit sämtliche\ntatbestandsmässigen Handlungen selbst ausführte. Dabei hat er seine Pflichten als\nVerwaltungsrat mehrfach grob missachtet. Er schien sich nicht um die Interessen der\nO.________AG zu kümmern, welche er als Verwaltungsrat in erster Linie zu wahren hatte.\nVielmehr hat er unkritisch und ohne Überprüfung Anweisungen von Dritten umgesetzt. Es\nkann daher – entgegen der Verteidigung (OG GD 21/2 Ziff.5.1) – nicht davon gesprochen\nwerden, dass der Beschuldigte stets nur die besten Absichten für die O.________AG hatte.\nDem Beschuldigten zugute zu halten ist hingegen, dass er sich mit den\nMisswirtschaftshandlungen nicht persönlich begünstigte bzw. bereicherte, erlitten er und\ndie ihm nahestehende V.________AG im Konkurs der O.________AG doch ebenfalls nicht\nunwesentliche Ausfälle (act. 20/1/21-22; OG GD 21 S. 28). Gestützt darauf ist die\nTatschwere objektiv und subjektiv als mittelschwer zu beurteilen. Die maximale Sanktion\nder Misswirtschaft ist Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In Anbetracht des mittelschweren\nVerschuldens ist die Einsatzstrafe auf die Hälfte dieser Maximalsanktion, mithin 30 Monate\nfestzulegen.\n\n3. Der Beschuldigte weist einen Strafregistereintrag wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung\nauf (OG GD 20; SE GD 4/15). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom\n11. April 2014 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 276.00\nund einer Busse von CHF 9'500.00 verurteilt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung erfolgte\nim Juni 2008 und somit während des vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraums. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Verurteilung aus nachfolgenden Gründen nicht als\nstraferhöhend: Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wann die diesbezügliche\nStrafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Angaben der Staatsanwaltschaft, wonach die\nStrafuntersuchung bereits im Jahr 2009 geführt worden sei, sei unbelegt geblieben.\nDeswegen sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo anzunehmen, dass die\nTathandlung zwar zeitgleich mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt\nstattgefunden habe, die Strafuntersuchung aber erst nach dem dem Beschuldigten hier\nvorgeworfenen Verhalten eingeleitet worden sei (OG GD 1 E. III.2.2). Die\nStaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, aus den Verfahrensakten sei\nentgegen der Auffassung der Vorinstanz das Datum der Eröffnung des Strafverfahrens\nhervorgegangen (OG GD 21/3 S. 2 f.). Wann das Strafverfahren, welches zum Strafbefehl\nvom 11. April 2014 geführt hat, eröffnet worden ist, ob dies aus den Akten ersichtlich war\nund ob diese Verurteilung straferhöhend zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend\noffenbleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbotes keine höhere Sanktion\nausgesprochen werden kann.\nSeite 36/48\n\n"}