{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.2\n8.2.1 Der Beschuldigte hat die Zahlungen für die O.________AG selber ausgeführt oder durch\nseine Ehefrau ausführen lassen (act. 21/1/9 Ziff. 37). Weiter gab er an, Instruktionen für die\nBuchhaltung gegeben und diese kontrolliert zu haben (act. 21/1/7 Ziff. 30 f.) bzw. die\nBuchhaltung zusammen mit der Buchhalterin geführt und sich somit persönlich um die\nBuchhaltung gekümmert zu haben (OG GD 21 Ziff. 44 f.). Ebenfalls erklärte er, praktisch\nbei jeder Rechnung bei P.________ nachgefragt zu haben, für was die Zahlung sei (act.\n21/1/7 Ziff. 27). Mit der Vorinstanz ist damit zu erkennen, dass dem Beschuldigten jederzeit\nbewusst war, dass es sich bei den Zahlungen um Darlehen handelte und er sie folglich\nentsprechend verbuchen liess, sowie er auch wusste, in welcher Höhe Darlehen bestehen.\nDie prekäre finanzielle Situation von P.________ und der Q.________Ltd. war dem\nBeschuldigten ebenfalls bekannt bzw. hat sie gar nicht erst geprüft (vorstehend E.\nIII.4.5.2.2, OG GD 1 E. II.4.4.3). Schliesslich wusste er, dass die O.________AG nicht die\nfinanziellen Mittel hatte, ungesicherte Darlehen von rund CHF 11 Mio. an eine Person mit\nungenügender Bonität zu gewähren. Dennoch zahlte er über Jahre hinweg weiterhin\nDarlehen an P.________ bzw. direkt an die Q.________Ltd. aus. Der Beschuldigte\nhandelte somit vorsätzlich mit Bezug auf die leichtsinnige Gewährung von Kredit an\nP.________ und dessen Gesellschaft.\n\n8.2.2 Über die finanziellen Schwierigkeiten der O.________AG war der Beschuldigte im Bild, hat\ner doch diese namentlich in seiner Notiz zum Jahresabschluss 2008 beschrieben\n(act. 21/1/69). Er schuf auch wissentlich neue Bilanzpositionen, mittels welchen die\nÜberschuldung der O.________AG hätte ausgeglichen werden sollen (act. 21/1/34 Ziff.\n138). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, verzichtete der Beschuldigte, obwohl er selbst\ndie Kunstwerke nicht einschätzen konnte, während Jahren auf eine unabhängige und\nfachkundige Beurteilung des Wertes der hergestellten Kunst, welche ihm eine zuverlässige\nEinschätzung der finanziellen Lage der O.________AG ermöglicht hätte. Er stützte sich\njeweils allein auf die Inventarlisten und Aussagen von P.________, ohne irgendwelche\nzusätzlichen Abklärungen zu tätigen. Insbesondere war ihm selber nicht genau bekannt,\nwas sich tatsächlich alles im Lager in Genf befand. Weiter sind verschiedene\nBilanzpositionen mit den von P.________ prognostizierten Gewinnen begründet, obwohl\ndem Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt war, dass eine\nAktivierung von zukünftigen Gewinnen unzulässig ist. Zudem hat ihm der Revisor klar\ngesagt, dass er dies nicht machen könne, wenn kein Experte ihm alles bestätige, worauf\nder Beschuldigte erklärte, die Verantwortung zu übernehmen (OG GD 21 Ziff. 82). Er\nSeite 34/48\n\nwusste somit, dass die Bilanzierungen nicht zulässig waren. Trotz Kenntnis der prekären\nfinanziellen Situation und der selbst nach den von ihm erstellten Bilanzen 2008 und 2009\nersichtlichen Überschuldung legte der Beschuldigte der Revisionsstelle keine\nZwischenbilanz vor, ergriff keine Sanierungsmassnahmen und unterliess die\nÜberschuldungsanzeige, obwohl ihm diese Pflichten bekannt waren (OG GD 21 Ziff. 80).\nDadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich den Konkurs verschleppt.\n\n8.2.3 Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschuldigte die Verschlimmerung der\nVermögenssituation der O.________AG in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung\nelementarster Vorsichtspflichten ignoriert hat, ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten waren\ndie desolate finanzielle Situation der O.________AG, die Darlehensforderungen von\nmehreren Millionen gegenüber P.________, welcher eine schlechte Bonität aufwies, sowie\ndie steigenden Zinsforderungen von Darlehensgebern bekannt. Dennoch zahlte er\nP.________ weiterhin hohe Darlehen aus, ohne irgendwelche Massnahmen zu ergreifen.\nDer Beschuldigte vertraute allein darauf, dass die Ausstellung in AA.________ doch noch\ndurchgeführt wird und die leichtsinnigen Kredite an P.________ danach bereinigt werden\nkönnten. Dass die Ausstellung in AA.________ immer wieder verschoben wurde und\ndadurch immer ungewisser wurde, schien ihn nicht zu kümmern. Aufgrund der immer\nneuen Darlehensaufnahmen der O.________AG hätten anlässlich der Ausstellung immer\nhöhere Erlöse für die Kunstwerke erzielt werden müssen, um die hohen Kredite\nzurückzahlen zu können. Ob Erlöse in dieser Höhe erwartet werden konnten, liess der\nBeschuldigte nicht von unabhängiger Seite abklären, sondern vertraute allein auf die\nAngaben von P.________. Der Beschuldigte schien sich nicht um die Sanierung der\nO.________AG zu kümmern, sondern hat einfach die Anweisungen von P.________\nweiterhin unkritisch ausgeführt. Trotz massiven Alarmsignalen unterliess er eine vertiefte\nund realistische Analyse der finanziellen Situation der O.________AG. Wie die Vorinstanz\nzu Recht erkannte, verletzte der Beschuldigte dadurch elementarste Vorsichtspflichten in\nunverantwortlicher Art und Weise und handelte somit mindestens grobfahrlässig.\nSpätestens ab dem Jahr 2008, als selbst die vom Beschuldigten geschönte Bilanz eine\ndeutliche Überschuldung zeigte, nahm der Beschuldigte die Vermögenseinbusse der\nO.________AG sodann in Kauf.\n\n"}