{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.2 Die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR stellt eine arge\nNachlässigkeit in der Berufsausführung dar. Es wird dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1.4).\n\n6.3 Wie vorstehend ausgeführt, war die O.________AG bereits im Jahr 2005 überschuldet. In\nden folgenden Jahren verschlimmerte sich die Überschuldung. Der Beschuldigte war, wie\ndie Vorinstanz zutreffend erkannte, jederzeit über die getätigten Zahlungen und Buchungen\nSeite 32/48\n\nder O.________AG informiert. Er musste dabei von Beginn weg Besorgnis von der\nÜberschuldung gehabt haben. Dennoch hat er nichts unternommen, weder eine Sanierung\naufgegleist noch die Überschuldungsanzeige beim Gericht eingereicht. Es wird im Übrigen\nvollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E II.6.3). Folgende\nAspekte sind jedoch hervorzuheben:\n\n6.3.1 Die vom Beschuldigten erstellten Bilanzen 2008 und 2009 wiesen trotz den unzulässigen\nAktivpositionen eine deutliche Überschuldung aus (vgl. vorstehend E. III.5.4). Dennoch hat\nder Beschuldigte weder je Sanierungsmassnahmen ergriffen noch die Bilanz beim Gericht\ndeponiert.\n\n6.3.2 Zum Jahresabschluss 2008 verfasste der Beschuldigte zudem eine Notiz, worin er\nkorrekterweise festhielt, dass die O.________AG eine \"very imbalanced company\" war. Er\nerwähnte namentlich auch die extrem hohen Zinsaufwände, welche die O.________AG\nbelasteten (act. 21/1/69). Dies zeigt, dass der Beschuldigte über die sehr kritische\nfinanzielle Lage der O.________AG im Klaren war, was ihn aber bezüglich einer möglichen\nÜberschuldung und ihren Folgen nicht zu kümmern schien. Denn er hoffte lediglich, dass\nsich alles zum Positiven wendet, ohne konkrete Massnahmen zu ergreifen (OG GD 21 Ziff.\n79).\n\n6.3.3 Wie bereits die Vorinstanz erkannte, kümmerte sich der Beschuldigte offenbar einzig um\ndie Liquidität und nicht um die Überschuldung. Der Beschuldigte erklärte, dass P.________\nweitere Darlehen gebracht habe, welche notwendig gewesen seien, weil Frau Y.________\nnicht erreichbar gewesen sei und ihre Vereinbarungen nicht eingehalten habe (OG GD 1\nE. II.6.3.3, act. 21/1/8 Ziff. 34). Bei solch hohen und stetigen Fremdkapitalaufnahmen\nmusste sich der Beschuldigte über eine Überschuldung sorgen.\n\n6.4 Der Beschuldigte war einziger Verwaltungsrat der O.________AG. Ihm oblag daher die\nnicht delegierbare Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), im Sinne der Finanzkontrolle die\nÜberschuldungslage der O.________AG fortlaufend zu prüfen und die Schritte nach Art.\n725 Abs. 2 OR (insbesondere die Benachrichtigung des Gerichts) einzuleiten, wenn\nbegründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Der Beschuldigte hätte somit bereits\nim Jahr 2005 die Überschuldungsanzeige tätigen müssen, was er aber trotz\nfortbestehender und sogar gestiegener Überschuldung der O.________AG unterlassen hat,\nbis schliesslich am tt.mm.2010 der Konkurs eröffnet worden ist. Dadurch hat er seine\nBerufspflichten als Verwaltungsrat lange Zeit arg vernachlässigt.\n\n7. Kausalzusammenhang zwischen leichtsinnigen Krediten bzw. Unterlassung der\nÜberschuldungsanzeige und Vermögenseinbusse\n\nWie die Vorinstanz korrekterweise erkannte, brauchte die O.________AG den Grossteil\nihrer flüssigen Mittel, um P.________ bzw. seinen Gesellschaften Darlehen zu gewähren,\nwelche die Überschuldung zumindest erhöhten. Da die Aktivitäten der O.________AG\naufgrund der Konkursverschleppung weitergeführt und weitere Kredite an P.________\ngewährt wurden, hat die Überschuldung stetig zugenommen. Hätte der Beschuldigte bereits\nim Jahr 2005 oder in den folgenden Jahren Sanierungsmassnahmen ergriffen oder die\nÜberschuldungsanzeige gemacht, wäre keine derartige Vermögenseinbusse entstanden.\nSeite 33/48\n\nIm Übrigen kann hier vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz\nverwiesen werden (OG GD 1 E. II.7).\n\n8. Subjektiver Tatbestand\n\n8.1 Wie die Vorinstanz bei den rechtlichen Grundlagen, auf welche verwiesen worden ist\n(E. III.1 mit Verweis auf OG GD 1 E. II.1.7), ausgeführt hat, ist beim subjektiven Tatbestand\nzwischen der Bankrotthandlung, für die Vorsatz verlangt wird, und der Verursachung der\nVermögenseinbusse, für welche grobe Fahrlässigkeit genügt, zu unterscheiden. Letzteres\nerfüllt auch, wer die Vermögenseinbusse in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung\nelementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt.\n\n"}