{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.9.3.3 Schliesslich ist anzuführen, dass die gemäss Aufstellung von U.________ bei ihm\naufbewahrten noch nicht fertiggestellten Kunstgegenstände (SE GD 4/2 Beilage 6a) in der\nInventarliste vom 21. Februar 2010 enthalten sind. Die von T.________ aufgelisteten\nKunstobjekte und Edelsteine (SE GD 4/2 Beilage 5) sind jedoch - soweit ersichtlich - nicht\nin den Inventarlisten enthalten (dazu nachfolgend E. III.5.9.6)\n\n5.9.3.4 Wie bereits erwähnt, dürfen Vorräte höchstens zu den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten bewertet werden (Art. 960a, Art. 960c OR bzw. Art. 666 aOR). Es\nkönnen also nicht die in den Inventarlisten aufgeführten Verkaufspreise für die Bilanz\nübernommen werden, sondern der zu berücksichtigende Wert liegt um ein Vielfaches tiefer.\nDer Beschuldigte sagte aus, dass P.________ von Verkaufspreisen des Dreifachen (act.\n21/1/10 Ziff. 44) bzw. des Doppelten bis Dreifachen (act. 21/1/65) der Herstellungskosten\nausgegangen sei. Wird von den Inventarwerten jeweils die Hälfte als Herstellungskosten\nangenommen und mit dem jeweiligen Monatsmittel-Wechselkurs in CHF umgerechnet,\nergeben sich aufgrund der dem Bilanzstichtag am nächsten kommenden Inventarlisten\nbzw. der jeweils einzigen datierten Inventarliste des betreffenden Jahres nachfolgende\nWerte:\n\nJahr Inventardatum hälftiger Inventarwert bilanzierter Wert Überschuldung (CHF)\n(CHF)* (CHF)\n2005 29.12.2005 1'450'031.00 n/v (-) 7'630'751.34\n2006 06.12.2006 6'716'262.00 6'510'337.03 (-) 10'638'437.67\n2007 06.12.2007 6'100'553.00 6'772'337.03 (-) 9'735'459.18\nSeite 29/48\n\n2008 14.02.2008 7'950'589.00 6'772'337.03 (-) 11'883'093.99\n\n*Hälfte des Inventarwertes in USD, umgerechnet in CHF mit Monatsmittel-Wechselkurs gemäss SNB\n(<https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/devkum?fromDate=2005-01&toDate=2010-\n12&dimSel=D0(M0),D1(USD1)> [besucht am 21. Oktober 2021]), jeweils auf ganze Franken gerundet\n\nSelbst wenn auf die gegenüber den Bilanzen der Jahre 2005, 2006 und 2008 höheren\nInventarwerte abgestellt würde, bestünde die ausgewiesene Überschuldung fort. Für das\nJahr 2005 gilt dies auch, wenn auf das Inventar vom 24. Januar 2006 mit dem Dateinamen\n\"INVENTORY O.________AG November 3gerundet\", welches einen erheblich höheren\nWert (hälftiger Wert in CHF von 3'987'326.29) ausweist, abgestellt wird. Somit steht fest,\ndass in sämtlichen Jahren eine deutliche Überschuldung vorlag, selbst wenn auf die höchst\nundurchsichtigen Inventarlisten abgestellt würde.\n\n5.9.4 Bei der Zwischenbilanz zu Veräusserungs- bzw. Liquidationswerten sind alle Aktiven zum\nobjektiv zu erwartenden Verwertungserlös unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen\nLiquidationsart, welche in der Regel die Zwangsvollstreckung ist, zu bewerten (Wüstiner,\na.a.O., Art. 725 OR N 38). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, stehen vorliegend die\nLiquidationswerte aufgrund des Konkurses der O.________AG fest (OG GD 1 E. II.5.3). Die\nGläubigerausfälle aus dem Konkurs der O.________AG – nach Abzug der Konkurskosten –\nbetrugen unbestrittenermassen CHF 20'563'502.25 (SE GD 1/1 S. 3). Somit war die\nO.________AG zum Liquidationswert deutlich überschuldet. Der Beschuldigte machte\ngeltend, dass die Vermögenswerte im Ausland beim Liquidationswert zu berücksichtigen\nseien, was die Vorinstanz grundsätzlich auch getan hat, jedoch zum Schluss kam, dass\nnicht genügend Vermögenswerte bestehen würden, um die Konkursausfälle zu decken (OG\nGD 1 E. II.5.8.1.2).\n\n5.9.5 Im Konkurs wurden unbestrittenermassen nur die Kunstwerke im Zollfreilager in Genf\nverwertet. Der im Jahr 2011 erzielte Verwertungserlös betrug CHF 400'773.81 (SE GD 1/1\nS. 3). Die neueste Inventarliste vom 21. Februar 2010 bezifferte den Verkaufswert\nsämtlicher Kunstwerke, d.h. inkl. jener die im Konkurs verwertet wurden, auf USD\n14'524'400.00 (act. 25/49/27 ff., 25/49/46 ff.). Der Wechselkurs USD-CHF betrug im\nMonatsmittel im Februar 2010 1.0715\n(<https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/devkum?fromDate=2005-01&toDate=2010-\n12&dimSel=D0(M0),D1(USD1)> [besucht am 21. Oktober 2021]), was einen Verkaufswert\nin CHF von 15'562'894.60 ergibt. Der effektive Liquidationswert wäre aber um einiges tiefer\ngewesen, da in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich weniger hohe Erlöse erzielt werden\nals in einem ordentlichen Verkauf. Zudem handelt es sich nicht um eine neutrale objektive\nund nachvollziehbare Schätzung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vom Gewinn aus dem\nVerkauf der mit dem Kredit der Z.________Ltd. finanzierten Kunstwerke 75% an die\nZ.________Ltd. gegangen wären (act. 20/1/666 Ziff. 11). Somit ist ohne Weiteres erstellt,\ndass die O.________AG auch bei Berücksichtigung sämtlicher Kunstwerke zu den von\nP.________ geschätzten Verkaufspreisen zum Liquidationswert überschuldet gewesen\nwäre. Denn selbst wenn der Verkaufswert von CHF 15'562'894.60 zugrunde gelegt wird,\nlassen sich die Gläubigerausfälle von CHF 20'563'502.25 nicht decken. In der\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte zudem aus, in der\nKonkursmasse hätten sich viele Sachen befunden, die nicht der O.________AG, sondern\nSeite 30/48\n\n"}