{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.9\n5.9.1 Zu den Inventarlisten (act. 25/48 und 25/49) ist jedoch Folgendes anzumerken: Die meisten\ndieser Listen enthalten kein Datum, weshalb nicht festgestellt werden kann, auf welchen\nZeitpunkt sich diese beziehen. Zudem handelt es sich ohnehin nicht um ordnungsgemässe\nInventare, da die Listen weder die erforderlichen Namen derjenigen Personen enthalten,\nwelche die Inventarisierung vorgenommen haben, noch die Unterschriften der mit der\nGeschäftsführung der O.________AG betrauten Personen (Art. 961 aOR; act. 20/1/109\nE. 4.2.3 m.H.). Mangels Nachvollziehbarkeit stellen die Inventarlisten auch keine\nordnungsgemässen Buchungsbelege dar. Die Bewertung wurde von P.________\nvorgenommen. Der Beschuldigte hat diese Werte – wie bereits erwähnt – grundsätzlich\neinfach übernommen. Zwar hat er angegeben, sich vergewissert zu haben, dass dies Sinn\nmache (OG GD 21 Ziff. 71). Eine objektive Beurteilung des Wertes fand aber nicht statt. Die\nvon der Verteidigung (OG GD 21/2 Ziff. 3.10) angeführte Begutachtung durch kanadische\nExperten fand erst im Jahr 2011 und somit nach der Konkurseröffnung statt. Der\nBeschuldigten hatte davor nur eine \"Plausibilitätsprüfung\" vorgenommen, die offenbar\nlediglich im Vergleich mit den Preisen früherer Verkäufe von P.________-Kunstobjekten\nbestanden hat (OG GD 21 Ziff. 63). Er gab weiter an, P.________ sei der einzige gewesen,\nder die Preise habe festlegen können. P.________ habe gewusst, wie viel er aus einem\nProjekt rausholen könne (OG GD 21 Ziff. 62). Bei den in den Inventarlisten aufgeführten\nWerten handelte es sich gemäss diesen Aussagen somit um die prognostizierten\nVerkaufspreise und nicht um die Gestehungskosten. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen\naus der Inventarliste vom 21. Februar 2010, welche als einzige zwischen den Werten\n\"Cost\" und \"Selling\" unterscheidet. Die Liste enthielt ursprünglich nur die \"Selling\"-Werte\nund wurde anschliessend mit den von P.________ handschriftlich vermerkten Kosten\nergänzt (act. 25/49/197 ff.). Die übrigen früheren Inventarlisten weisen folglich die\ngeschätzten Verkaufspreise aus, was auch durch die verwendete Bezeichnung \"Price\"\ngestützt wird. Vorräte dürfen jedoch höchstens zu den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten bewertet werden (Art. 960a, Art. 960c OR bzw. Art. 666 aOR). Es\nkönnen also nicht die in den Inventarlisten aufgeführten Verkaufspreise übernommen\nwerden, sondern der zu berücksichtigende Wert liegt um ein Vielfaches tiefer. Ob und zu\nwelchem Wert die einzelnen Kunstobjekte aktiviert hätten werden dürfen, ist unklar.\nGemäss den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung war nicht\nbekannt, wie viel die Herstellungskosten der einzelnen Objekte betragen haben. Dies zu\nbestimmen, sei auch unmöglich gewesen (OG GD 21 Ziff. 89 f.). Die Frage der\nAktivierbarkeit und des allfälligen Wertes kann hier allerdings offenbleiben, da ohnehin eine\nÜberschuldung bestand. Klar ist jedoch, dass nicht – wie vom Beschuldigten geltend\ngemacht – von einer Unterbewertung, sondern vielmehr von einer Überbewertung der\nSeite 26/48\n\nBilanzposition Warenlager auszugehen ist. Die oben berücksichtigten bilanzierten Werte\ndes Warenlagers müssten somit deutlich nach unten korrigiert werden, weshalb eine\nÜberschuldung erst recht besteht.\n\n"}