{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Aktienkapital 200'000.00 200'000.00\nBilanzgewinn (-verlust) -12'083'093.99 -12'577'377.76\nTotal Eigenkapital -11'883'093.99 -12'377'377.76\n\nTotal Passiven 7'583'856.36 7'548'376.23\n\n5.7.6 Diese Aufstellung zeigt, dass die O.________AG während der gesamten Lebensdauer zum\nFortführungswert deutlich überschuldet war. Die sich bereits gemäss der Buchhaltung des\nBeschuldigten ergebende Überschuldung in den Jahren 2005, 2008 und 2009 fällt nach\nKorrektur der unzulässigen Aktivpositionen massiv höher aus. Auch in den übrigen Jahren\n2006 und 2007 besteht nun eine deutliche Überschuldung. Für das Jahr 2005 zeigt sich,\ndass die O.________AG - selbst wenn das Warenlager bereits vollständig bestanden hätte,\nwas äusserst unwahrscheinlich ist - trotzdem deutlich überschuldet gewesen wäre.\n\n5.8 Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung machte hingegen wiederholt geltend, dass die\nO.________AG nicht überschuldet gewesen sei. Die O.________AG habe über weitere\nVermögenswerte im Ausland verfügt, welche nicht berücksichtigt worden seien. Der Wert\ndes Warenlagers sei somit höher gewesen (OG GD 1 E. II.5.8.1; OG GD 21/2 Ziff. 3.12 ff.).\nDie Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass in der Bilanzposition Warenlager bereits\nsämtliche Vermögenswerte, auch jene im Ausland, berücksichtigt worden seien. Der\nBeschuldigte habe überdies keine Unterbewertung des Warenlagers geltend gemacht\n(OG GD E. II.5.8.1.1). Diesem Schluss ist zuzustimmen, denn der Beschuldigte sagte an\nder Berufungsverhandlung ausdrücklich aus, jeweils von P.________ eine Liste mit allen\nVermögenswerten erhalten zu haben (OG GD 21 Ziff. 69), wobei er zu den ihm vorgelegten\nInventarlisten (act. 25/48/178 ff., 25/48/185 ff., 25/48/191 ff.) anmerkte, dass diese sich\nwahrscheinlich ausschliesslich \"auf Genf und ein paar aus London\" beziehen würden (OG\nGD 21 Ziff. 72). Aus diesen Listen ist jedoch kein Hinweis ersichtlich, dass nicht sämtliche\nSeite 25/48\n\nVermögenswerte erfasst worden sind. Ohnehin befinden sich in den Akten Inventarlisten,\nwelche zweifellos die Vermögenswerte an sämtlichen Standorten erfassen (act. 25/48 und\n25/49). Die Bilanzierung hat der Beschuldigte jeweils gestützt auf diese Inventarlisten\nvorgenommen (OG GD 21 Ziff. 71). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass\ndie Aktivposition sämtliche Vermögenswerte umfasst. Ansonsten hätte die Bilanz nicht der\nWahrheit entsprochen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, effektiv vorhandene Aktiven nicht\naufzuführen. Dies vor allem vor dem Hintergrund einer schwierigen finanziellen Lage und\ndrohender Überschuldung. Folglich ist festzustellen, dass die O.________AG zu\nFortführungswerten deutlich überschuldet war, wie oben aufgezeigt worden ist (E. III.5.7.5).\n\n"}