{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.7.2 \"Artistic Added Value on Stock\"\nGemäss den Aussagen des Beschuldigten bezweckte die Aktivposition \"Artistic Added\nValue on Stock\" die Abbildung der Verkaufspreise, welche mindestens das Dreifache der\nHerstellungskosten betragen hätten (OG GD 1 E. II.5.6.2.3, act. 21/1/29 Ziff. 99 f.). Es\nhandelte sich also um eine Aufwertung des Warenlagers, was sich auch aus den Aussagen\ndes Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergibt (OG GD 21 Ziff. 68). Wie die\nVorinstanz korrekt ausführte, dürfen Waren höchstens zu den Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten bewertet werden. Eine Aufwertung ist grundsätzlich nicht möglich. Die\nAufwertung bzw. Schaffung der Aktivposition \"Artitic Added Value on Stock\" war daher nicht\nzulässig, was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung insofern auch einsah (OG GD\n21 Ziff. 68). Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der\nVorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die\nVoraussetzungen von Art. 670 OR betreffend Aufwertung zur Beseitigung einer Unterbilanz\nnicht erfüllt sind und gemäss dem Realisationsprinzip ein (möglicher) Wertzuwachs erst\nverbucht werden darf, wenn er tatsächlich realisiert wird, was beim Verkauf der Fall ist\nSeite 22/48\n\n(Lipp, in: Vito/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art.\n960a OR N 7). Die Aktivposition \"Artistic Added Value on Stock\" ist folglich in allen Jahren\nfür die Beurteilung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen.\n\n5.7.3 Rückstellung \"Artistic Compensation\"\nBetreffend die Rückstellung \"Artistic Compensation\" wird vollumfänglich auf die\nErwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.3). Anzufügen ist, dass das\nKonstrukt der \"Artistic Compensation\" gemäss den Aussagen des Beschuldigten dazu\ndienen sollte, weniger Schulden auszuweisen (act. 21/1/35 Ziff. 159).\n\n5.7.4 Projektentwürfe incl. Copyright\n\n5.7.4.1 Die Bilanzposition \"Projektentwürfe incl. Copyright\" wurde am 31.12.2005 eingebucht\n(act. 20/1/317-318) und behielt über die ganze Lebensdauer der O.________AG den Wert\nvon CHF 2'108'640.00 bei.\n\n5.7.4.2 Für die Ausführungen des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen\nVerfahren sowie die Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu dieser Position wird auf das\nvorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.4.2). An der Berufungsverhandlung gab\nder Beschuldigte zusammenfassend an, dass diese Position die eingereichten Skizzen (act.\n25/1-3) beinhalte und der entsprechende Wert von P.________ festgelegt worden sei (OG\nGD 21 Ziff. 65 f.).\n\n5.7.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird aus den Aussagen des Beschuldigten nicht klar,\nwelche Vermögenswerte diese Position umfasst (OG GD 1 E. II.5.6.4.4). Der Beschuldigte\ngab im Vorverfahren an, dass der grösste Teil das Kunstwerk \"Flying Falcon\" mit einem\nWert von mehr als CHF 2 Mio. ausmache (act. 21/1/17 Ziff. 71). Später reichte er Alben mit\nSkizzen von P.________ ein (act. 25/1-3), welche in dieser Position aktiviert sein sollen. Er\nschätzte, dass es ca. 900 Stück seien und der Wert CHF 2'000.00 pro Skizze betrage\n(OG GD 1 E. II. 5.6.4.2; act. 21/1/135 Ziff. 4 f.), total somit CHF 1.8 Mio. Auch an der\nBerufungsverhandlung gab er an, dass diese Alben in dieser Position enthalten sein sollen,\nwobei er den Wert pro Stück mit CHF 200.00 beziffert hat (OG GD 21 Ziff. 65). Den Flying\nFalcon hat er an der Berufungsverhandlung erst später in einem anderen Zusammenhang\nwieder erwähnt und angegeben, dass ein solcher Falcon mindestens 10-15 Mio. bringen\nwürde (OG GD 21 Ziff. 80). Wird davon ausgegangen, dass sowohl die Skizzen als auch\nder \"Flying Falcon\" in der Aktivposition \"Projektentwürfe incl. Copyright\" aktiviert sind, ergibt\nsich gemäss den Angaben des Beschuldigten im Vorverfahren ein Wert von total CHF 3.8\nMio. (Flying Falcon CHF 2 Mio. + Skizzen CHF 1.8 Mio.). Bilanziert ist jedoch nur ein Wert\nvon rund CHF 2.1 Mio. Nur schon daraus ist ersichtlich, dass selbst der Beschuldigte keine\nKlarheit über die aktivierten Vermögenswerte hatte. Der Beschuldigte sagte denn auch\nausdrücklich aus, nie eine genaue Liste erhalten zu haben (act. 21/1/17 Ziff. 73). Auch aus\nder Rechnung bzw. dem \"purchase agreement\" (act. 20/1/989) gehen keine\nentsprechenden Informationen hervor, welche Kunstwerke u.ä. erworben wurden und\nfolglich in dieser Position enthalten sind. Die Vorinstanz erwog zudem, dass der\nBeschuldigte die Bilanzposition geschaffen habe, ohne die Skizzen je selbst gesehen zu\nhaben, da der Beschuldigte die Skizzen im Strafverfahren eingereicht habe, erst nachdem\ner diese von P.________ erhältlich gemacht habe (OG GD 1 E. II.5.6.4.4). Aufgrund dieser\nSeite 23/48\n\n"}