{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.6.3 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ergibt sich aus dem Darlehensvertrag weder eine\nLeistungspflicht der F.________-Gesellschaften noch eine Rückzahlungsverpflichtung der\nO.________AG für die gewährten Darlehen. Die Vorinstanz führt dazu aus, indem der\nBeschuldigte dies als Zwischenfinanzierung bezeichnet habe, zeige sich jedoch, dass mit\ndem Kredit wirtschaftlich die O.________AG hätte begünstigt werden sollen und diese auch\ndie Rückzahlung hätte leisten müssen. Die O.________AG habe den Kredit aber bereits an\nP.________ \"weitergeleitet\", sodass dieser direkt an Letzteren bzw. die Q.________Ltd.\nerfolgt sei. Die Darlehensgewährung zwischen den F.________-Gesellschaften und der\nO.________AG habe für sich zu keiner Überschuldung geführt, sondern eine\nVermögensgefährdung sei erst durch die (direkte) Auszahlung an die Q.________Ltd. bzw.\nP.________ entstanden, welche beide zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage\ngewesen seien. Allerdings habe zwischen P.________ und der O.________AG gemäss\nDarlehensvertrag auch eine Eigentumsübertragung von Kunstgegenständen mit einem\nangeblichen Versicherungswert von USD 1'689'000.00 stattgefunden. Die Werthaltigkeit\ndieser Kunstgegenstände sei jedoch nicht geklärt worden. Auch sei unklar, ob die\nRückzahlung des Darlehens an die F1.________AG ein Verstoss gegen das Gebot [recte:\nVerbot] der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) darstelle (OG GD 1 E. II.5.5.4).\nAbschliessend kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass aufgrund dieser zwei\nUnklarheiten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob die O.________AG zum\nGründungszeitpunkt bereits überschuldet gewesen sei (OG GD 1 E. II.5.5.5).\n\n5.6.4 Dem Schluss der Vorinstanz, dass der Kredit von den F.________-Gesellschaften aufgrund\nder Bezeichnung als Zwischenfinanzierung wirtschaftlich der O.________AG gewährt\nwurde, kann nicht gefolgt werden. Die Zahlungen der F.________-Gesellschaften erfolgten\nper Val. 27. Dezember 2004 (act. 20/1/223-224). Die O.________AG wurde jedoch erst am\ntt.mm.2005 im Handelsregister eingetragen (act. 20/1/8, 20/1/253). Es erscheint deshalb\nunwahrscheinlich, dass mit den Darlehen die noch nicht gegründete O.________AG hätte\nwirtschaftlich begünstigt werden sollen, wie es die Vorinstanz annimmt. Der Beschuldigte\nbestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, dass die\nO.________AG den Kredit als Drittpartei zurückerstattet habe (act. 21/1/12 Ziff. 50). Dies\nbestätigt auch das Schreiben von P.________ vom 20. November 2012, in welchem dieser\nerklärt, der Darlehensvertrag sei mit ihm als Privatperson abgeschlossen worden (act.\nSeite 21/48\n\n21/1/67). Zudem waren sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im zivilrechtlichen\nVerantwortlichkeitsprozess einig, dass die O.________AG nicht eine eigene\nDarlehensschuld gegenüber der F.________ tilgte, sondern eine solche der\nQ.________Ltd. bzw. von P.________ (act. 20/1/116 E. 4.6.1). Eine Belastung der\nO.________AG ist daher erst bei der Rückzahlung der P.________ bzw. der\nQ.________Ltd. gewährten Darlehen im Dezember 2005 entstanden. Denn dadurch wurde\nP.________ bzw. der Q.________Ltd. ein Kredit gewährt, wie der Beschuldigte\nausdrücklich erklärte (act. 21/1/12 Ziff. 49). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die\nO.________AG bei der Gründung bereits überschuldet war.\n\n5.7 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, in den Jahren 2005 bis 2009\nverschiedene Aktivpositionen (Aktivierung der Darlehen an P.________ und die\nQ.________Ltd., den \"Artistic Added Value on Stock\" und die \"Projektentwürfe incl.\nCopyright\") verbucht zu haben, welche nach den Regeln der ordentlichen Buchführung\nnicht oder nicht in diesem Umfang als Aktivum hätten verbucht werden dürfen (OG GD 1 E.\nII.5.6; SE GD 1/1 S. 13).\n\n5.7.1 Darlehen\nDarlehen dürfen höchstens zu dem Wert in der Bilanz eingesetzt werden, der ihnen am\nBilanzstichtag zukommt. Wenn die Bonität des Schuldners schlecht ist, darf der betreffende\nWert nicht in vollem Umfang aktiviert werden. Nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit,\ndass der in der Forderung liegende Wert tatsächlich zufliessen wird, ist die Forderung\naktivierbar; ist diese überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, ist die Forderung\nnicht aktivierbar oder der allenfalls bereits aktivierte Wert muss berichtigt werden (OG GD 1\nE. II.5.6.1.2 m.H., act. 20/1/118 E. 4.7.2 m.H.). Der Beschuldigte hat in den Bilanzen der\nO.________AG die Darlehen an P.________ und die Q.________Ltd. jeweils\nvollumfänglich aktiviert. Da weder P.________ noch die überschuldete Q.________Ltd.\nkreditwürdig waren (vgl. vorstehend E. III.4.5.3), konnte der Beschuldigte nicht von der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass die Forderung tatsächlich in vollem\nUmfang zurückfliessen wird. Die Darlehen hätten deshalb nicht aktiviert werden dürfen. Es\nwird hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen\n(OG GD 1 E. II.5.6.1).\n\n"}