{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.5.2 Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei den an P.________, die Q.________Ltd. sowie\nfür diese an Dritte geleisteten Zahlungen nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand,\nsondern um Darlehen. Diese Darlehen waren sodann ebenfalls nicht geschäftsmässig\nbegründet. Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, gehörte die Kreditgewährung nicht zum\nGesellschaftszweck der O.________AG. Der Beschuldigte zahlte überdies die von\nP.________ geforderten Beträge ohne Weiteres aus, ohne deren Nutzen für die\nO.________AG zu überprüfen und sicherzustellen (vgl. OG GD 1 E. II.4.4.2).\n\n4.5.3 Die Kreditgewährung erfolgt sodann ohne die Kreditwürdigkeit von P.________ und der\nQ.________Ltd. zu prüfen und/oder übliche Real- oder Personalsicherheiten zu verlangen.\n\n4.5.3.1 Der Beschuldigte wusste von den enormen finanziellen Schwierigkeiten von P.________.\nDie Vorinstanz führt hierzu an, P.________ habe in einem Schreiben an den Beschuldigten\nim Jahr 2004 geschildert, dass er \"heavy financial problems\" habe und die Schulden mit\neinem Kredit gedeckt werden sollten (OG GD 1 E. II.4.4.3.1, act. 21/1/68). Das Schreiben\ndatiert entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht vom Jahr 2004, sondern vom 20.\nNovember 2012. Es bezieht sich lediglich auf das Jahr 2004. Daher kann nicht ohne\nWeiteres gestützt auf dieses Schreiben, welches nach den hier dem Beschuldigten\nvorgeworfenen Handlungen verfasst worden ist, geschlossen werden, dass der\nBeschuldigte von Beginn an von den finanziellen Problemen von P.________ wusste.\nP.________ schildert in diesem Schreiben die Situation im Jahr 2004, namentlich dass er\nund der Beschuldigte mehrere Treffen mit den Ehegatten Y.________ gehabt hätten, und\ndass der Beschuldigte (durch eine \"seiner\" Gesellschaften) ihm einen Kredit gewähre, um\nseine seit langem bestehenden Schulden zu begleichen (act. 21/1/67-68). Der Beschuldigte\nsagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er 3-4 mal an Treffen mit den\nEhegatten Y.________, P.________ und anderen Mitarbeitern der B.________\nteilgenommen habe. Es sei dabei um die Gründung einer Firma mit einem Kapital von\nCHF 200'000.00 gegangen. P.________ sei nicht in der Lage gewesen, dieses Kapital\naufzubringen. Die Familie Y.________ habe erklärt, dass sie kein Geld vorstrecken könnte,\nbis die Kreditlinie stehe. Er [der Beschuldigte] sei angefragt worden, ob er eine\nZwischenfinanzierung über seine russischen Freunde organisieren könne. Dies sei dann so\numgesetzt worden. Das Geld sei über die F1.________AG zur Verfügung gestellt worden\n(act. 21/1/3 Ziff. 6). Weiter gab er zu Protokoll, er habe es bei den Gesprächen mit den\nEhegatten Y.________ so verstanden, P.________ müsse ein gutes Image haben, müsse\nvor Dritten mit einer reinen Weste dastehen. Deswegen hätte man zuerst seine finanziellen\nAltlasten bereinigen müssen (act. 21/1/11 Ziff. 46). Auf diese Erklärung verwies der\nBeschuldigte auch als Antwort auf die Frage, weshalb P.________ im Dezember 2004\neinen Kredit über USD 1.2 Mio. benötigt habe (act. 21/1/11 Ziff. 47). Weiter sagte er aus,\nSeite 17/48\n\ndass er im Oktober/November 2004 bei einem Treffen bei den Ehegatten Y.________ von\nden finanziellen Problemen von P.________ erfahren habe (act. 21/1/28 Ziff. 117). Auch an\nder Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, an den Treffen mit den Ehegatten\nY.________ von den finanziellen Problemen von P.________ erfahren zu haben (OG GD\n21 Ziff. 74). Aufgrund dieser Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte über die enormen\nfinanziellen Probleme von P.________ von Anfang an informiert war. Im Übrigen wird\nwiederum auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.4.3.1).\n\n4.5.3.2 Bezüglich der Q.________Ltd. stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte\nderen Bonität nicht überprüft habe. Dies bestätigte der Beschuldigte an der\nBerufungsverhandlung denn auch ausdrücklich, da er über die Q.________Ltd. nichts\ngewusst habe. Er habe lediglich einmal mit einem Buchhalter gesprochen und dabei keine\nInformationen erhalten, die ihm hätten Fragen aufwerfen sollen. Gemäss seinen Aussagen\nging es bei diesem Treffen darum, die Person kennenzulernen für den Fall, dass sie später\nmiteinander zu tun haben (OG GD 21 Ziff. 74). Es handelte sich somit offensichtlich nicht\num eine eingehende Bonitätsprüfung. Es wird im Übrigen auch hier auf die zutreffenden\nAusführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.4.3.2).\n\n4.5.3.3 Trotz Kenntnis der desolaten finanziellen Lage von P.________ hat der Beschuldigte ohne\nnähere Prüfung und ohne übliche Personal- oder Realsicherheiten die Kredite gewährt. Es\nwird dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1\nE. II.4.4.3.3).\n\n"}