{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.4.1 Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten Zahlungen wurden\nunbestrittenermassen als Darlehen zugunsten von P.________ bzw. der Q.________Ltd.\nverbucht. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren, wie auch bereits vor der\nVorinstanz (OG GD 1 E. II.4.3.11), jedoch geltend, dass ein Grossteil der aufgeführten\nZahlungen keine Darlehen, sondern geschäftsmässig begründete Aufwendungen gewesen\nseien. Grob beschrieben seien sämtliche Zahlungen zuerst als Darlehen verbucht worden.\nSpäter, wenn sie die Belege erhalten hätten, seien die Zahlungen einem bestimmten\nAufwandkonto zugewiesen worden (OG GD 21 Ziff. 46 f.; act. 21/1/8 Ziff. 32). Da die\nBelege gefehlt hätten, seien die Darlehen stehen geblieben (SE GD 7/1/1 S. 23). Wie die\nSeite 15/48\n\nVorinstanz ausführlich und zutreffend aufgezeigt hat, wiesen die meisten\nBelastungsanzeigen und weiteren Belege zu diesen Zahlungen handschriftliche Vermerke\nwie \"loan P.________ privat\", \"G.________: privat\", \"P.________ Privat G.________\" oder\n\"P.________ Privat\" auf (OG GD 1 E. II.4.3.6.1). Einzelne Überweisungen an P.________\nenthielten als Zahlungszweck die Bezeichnung \"loan\" (z.B. act. 25/13/20, 25/13/59,\n25/13/65, 25/13/67, 25/13/73, 25/13/184). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die\nZahlungen zuerst als Darlehen und nach Vorliegen der Belege als Aufwand umgebucht\nworden seien, ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits die\nVorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich in der Buchhaltung nur einige wenige\nUmbuchungen finden (OG GD 1 E. II.4.3.11). Zudem wurden auch Zahlungen als Darlehen\nverbucht, bei denen die entsprechende Rechnung vorgelegen hat (z.B. act. 25/20/86,\n25/20/241, 25/21/107, 25/21/109, 25/21/158, 25/22/115, 25/22/120, 25/23/1, 25/23/222,\n25/30/21, 25/31/1, 25/44/71 ff.). Auf den entsprechenden Vorhalt an der\nBerufungsverhandlung gab der Beschuldigte als Grund für die wenigen Umbuchungen\nsinngemäss an, dass dies an den fehlenden Belegen gelegen habe. Sie hätten alle\nvorhandenen Belege jeweils verbucht. Zur Frage, warum Zahlungen als Darlehen verbucht\nworden sind, obwohl die entsprechende Rechnung vorlag, äusserte er sich nicht (OG GD\n21 Ziff. 64). Hätte es sich dabei tatsächlich um geschäftsmässig begründeten Aufwand\ngehandelt, hätte der Beschuldigte diese Zahlungen von Beginn an als Aufwand und nicht\nals Darlehen verbucht. Der Beschuldigte gab zudem zumindest für Teile der Zahlungen\nausdrücklich zu, dass diese nicht (vollständig) im Interesse der O.________AG gestanden\nhätten (SE GD 7/1/1 S. 23; act. 21/1/34 Ziff. 135) bzw. der Beschuldigte war sich nicht\nsicher, ob P.________ die (sämtlichen) Zahlungen an ihn im Interesse der O.________AG\neingesetzt hatte (act. 21/1/29 Ziff. 122). Wie die Privatklägerin zu Recht vorbrachte (OG GD\n21 S. 30 f.), waren gewisse Zahlungen, wie z.B. für die Schulkosten der Tochter von\nP.________ von über CHF 50'000.00 (act. 25/13/33, 25/9/221), offensichtlich nicht\ngeschäftsmässig begründet, was der Beschuldigte auch eingestanden hat (SE GD 7/1/1 S.\n22). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, dass es sich um Darlehen\ngehandelt hatte. In seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte er, dass es sich\nim Prinzip um Vorfinanzierungen gehandelt habe und dass P.________ letztlich\nVerantwortung übernehmen müsse. Er habe Darlehen erhalten und nicht zurückgezahlt\n(OG GD 21 Ziff. 53). Die Verteidigung machte zudem namentlich geltend, dass nach der\nvon allen Beteiligten gewählten Vorgehensweise P.________ über die O.________AG\nDarlehen zu gewähren waren, auch wenn dies unüblich sei (OG GD 21/2 Ziff. 3.2), oder\ndass die von der O.________AG gewährten Darlehen letztlich durch die künftigen\nEinnahmen und Gewinne abgesichert gewesen seien (OG GD 21/2 Ziff. 3.5). Auch an\nweiteren Stellen in ihrem Parteivortrag sprach die Verteidigung von Darlehen. Im Rahmen\neiner Gesamtwürdigung bzw. der dargelegten Sachlage handelte es zweifellos um\nDarlehen. Im Übrigen wird auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz\nverwiesen (OG GD 1 E. II.4.3).\n\n4.4.2 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass es sich bei den in der Anklageschrift\naufgeführten Zahlungen nicht um geschäftsmässig begründete Aufwendungen der\nO.________AG handelte, sondern die O.________AG damit rückzahlbare Darlehen an\nP.________ sowie die Q.________Ltd. in Höhe von insgesamt mehr als CHF 11 Mio.\ngewährte.\nSeite 16/48\n\n4.5 Leichtsinnigkeit der Kreditvergabe\n\n4.5.1 Die Kreditvergabe ist leichtsinnig bei Gewährung von Kredit, ohne dass hierfür ein\ngeschäftsmässig begründeter Anlass besteht bzw. bei der Einräumung von Krediten an\nDritte ohne zureichende Kreditprüfung (realer Kreditzweck) und Kreditwürdigkeitsprüfung\n(Bonität des Schuldners) oder ohne übliche Real- oder Personalsicherheiten (BGE\n144 IV 52 E. 7.3). Im Übrigen wird nochmals auf die Ausführungen zu den rechtlichen\nGrundlagen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 1.3).\n\n"}