{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 14. G.________ kannte dieses effektive Bilanzbild im Grossen und Ganzen bzw. ahnte zumindest,\ndass die O.________AG von Anfang an seit der Gründung einen massiven\nFremdkapitalüberschuss aufwies. G.________ hatte zwischen Gründung und Konkurs der\nO.________AG stets aufgrund der dargelegten geschäftsfremden Abflüsse der\nfremdkapitalfinanzierten Liquidität der O.________AG durch die leichtfertigen Kreditvergaben im\nInteresse von P.________ begründete Besorgnis betreffend eine Überschuldung der\nO.________AG. Dabei versäumte er es im genannten Zeitraum pflichtwidrig, zwischen\nGründung und Konkurs der O.________AG nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR zu verfahren und\nentweder die O.________AG zu rekapitalisieren/sanieren oder aber die Bilanz beim zuständigen\nGericht zu deponieren. Dass sich während dieser Zeit der finanzielle Zustand der\nO.________AG dauernd und erheblich im oben dargestellten Ausmass verschlechterte, nahm er\nzumindest billigend in Kauf.\n\n15. G.________ nahm die Verschleppung des Konkurses der O.________AG und der damit\nzusammenhängende Verschleppungsschaden zumindest billigend in Kauf. Er handelte in der\nHoffnung, dass die O.________AG in Zukunft Gewinne realisieren könnte und damit die\nleichtsinnigen Kredite im Interesse des Hauptaktionärs P.________ bzw. der massive und\nausser Kontrolle geratene Passivenüberschuss der O.________AG irgendwie kaschiert werden\nkann. Er wusste aber auch, dass die O.________AG in der Vergangenheit nie Gewinne\nrealisierte und solche auch nie zeitnah in Aussicht standen.\n\n16. Über die O.________AG wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom tt.mm.2010, 09.15 Uhr,\nder Konkurs eröffnet.\"\n\nIII. Tatvorwurf der Misswirtschaft\n\n1. Rechtliche Grundlagen\n\nBezüglich der rechtlichen Grundlagen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen\n(OG GD 1 E. II.1)\n\n2. Allgemeiner Sachverhalt/Ausgangslage\n\nDer allgemeine Sachverhalt bzw. die Ausgangslage gemäss Ziff. A1 der Anklage wird vom\nBeschuldigten anerkannt, mit der Ausnahme, dass er vorbringt, die O.________AG sei\nnicht überschuldet gewesen. Der massgebliche Ausgangssachverhalt ergibt sich überdies –\nwie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch aus dem übrigen Beweisergebnis. Es wird\ndiesbezüglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2).\nSeite 14/48\n\n3. Konkurseröffnung\n\nDer Einzelrichter am Kantonsgericht des Kantons Zug eröffnete mit Verfügung vom\ntt.mm.2010 den Konkurs über die O.________AG (act. 20/1/14), womit die objektive\nStrafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Dem Beschuldigten ist die Schuldnereigenschaft der\nO.________AG gemäss Art. 29 lit. a StGB als deren Verwaltungsrat zuzurechnen.\n\n4. Leichtsinniges Gewähren von Krediten\n\n4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, auf Anweisung von P.________ das\nVermögen der O.________AG geschäftsfremd verwendet bzw. \"verpulvert\" zu haben, ohne\ndass der O.________AG dadurch ein betrieblicher Nutzen zukam.\n\n4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist unbestritten, dass die in der Anklage\naufgeführten Zahlungen ab den Konten der O.________AG geleistet wurden, was sich\nauch aus den Akten ergibt. Der Beschuldigte hat weiter anerkannt, die Zahlungen jeweils\nauf Anweisung von P.________ über das Online-Banking ausgeführt zu haben (OG GD 1\nE. II.4.1.2).\n\n4.3 Kein Vorwurf der vereinbarungswidrigen Verwendung von Krediten\n\nWie bereits im erstinstanzlichen Verfahren macht die Verteidigung geltend, dass der Kredit\nder Privatklägerin vereinbarungsgemäss verwendet worden und folglich der Tatbestand der\nMisswirtschaft durch leichtsinniges Gewähren von Kredit nicht erfüllt sei. Die Ehegatten\nY.________ hätten den Beschuldigten beauftragt, den gewährten Kredit für die Begleichung\nder Schulden von P.________ bzw. der Q.________Ltd., die Finanzierung dessen\nLebenshaltungskosten und die Herstellung von Kunst zu verwenden (OG GD 21/2 Ziff. 3.3,\n4.2). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wird dem Beschuldigten keine\nvereinbarungswidrige Verwendung des Kredits der Privatklägerin vorgeworfen. Vorliegend\nist dies auch nicht von Relevanz. Denn auch bei vereinbarungsgemässem Verwenden\neines Darlehens kann eine Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert werden, wenn\nkeine werthaltigen Aktiven vorhanden sind. Zudem würde die \"Zustimmung\" der Ehegatten\nY.________ bzw. der Privatklägerin den Tatbestand nicht ausschliessen, da weitere\nGläubiger geschädigt worden sind und die Strafnorm auch diese schützt. Im Übrigen wird\nauf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.2).\n\n4.4 Qualifikation der Auszahlungen als Darlehen\n\n"}