{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des \"angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die\nBegründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint\nbei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt\nhingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen\nSubsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen\n(vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf\ndie Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn\ngerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts\n6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne\nSeite 8/48\n\nvon der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht\nmehr separat aufgeführt.\n\nII. Anklagesachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten im Rahmen ihrer Anklageschrift vom\n17. Oktober 2018 den nachfolgenden Anklagesachverhalt vor (SE GD 1/1 S. 2-14).\nAnzufügen ist, dass die Aktenverweise von der Vorinstanz angebracht und vom Gericht\nergänzt wurden. Bei den Hervorhebungen in fett, handelt es sich um Korrekturen der\nVorinstanz von offensichtlichen Verschrieben in der Anklageschrift. Bei den\nHervorhebungen in kursiv handelt es sich um solche des Gerichts.\n\n\"A1. Ausgangslage\n\n1. Die O.________AG (nachfolgend \"O.________AG\") wurde am tt.mm.2005 im Handelsregister\ndes Kantons Zug mit einem Kapital von CHF 200'000.00 eingetragen. Die O.________AG\nbezweckte die Produktion, Vermarktung und den Handel mit Waren aller Art, insb. mit\nKunstwerken, Schmuckobjekten, Edelsteinen und Edelmetallen.\n\n2. G.________ und (der separat verfolgte) P.________ vereinbarten zu einem unbekannten\nZeitpunkt im Dezember 2004, dass\n\n- G.________ die O.________AG gründen und sich als Verwaltungsrat wählen lässt, dieses\nVerwaltungsratsmandat aber treuhänderisch nach den Weisungen von P.________\nausführt (soweit dies rechtlich zulässig ist, gem. Art. 716a OR),\n\n- G.________ als Treuhänder über seine Gesellschaft V.________AG die Buchhaltung der\nO.________AG besorgt und sich um die Einhaltung der üblichen regulatorischen\nVorschriften (Steuererklärung, etc.) der O.________AG kümmert,\n\n- G.________ als Treuhänder Zahlungen ab den Konten der O.________AG gemäss den\nAnweisungen von P.________ oder diesem nahestehenden Personen (Ehefrau,\npersönliche Assistenten, etc.) ausführt bzw. von seiner Ehefrau W.________ ausführen\nlässt,\n\n- P.________ ansonsten weitgehend als faktischer Verwaltungsrat und faktischer\nGeschäftsführer der O.________AG amten kann, indem er bestimmt, (i.) welche\nvertraglichen Verpflichtungen die Gesellschaft eingeht; (ii.) was gekauft, verkauft und\nhergestellt wird; (iii.) welche Schulden wie beglichen werden, etc.,\n\n- P.________ auch sonst alle strategischen und operativen Entscheidungen, welche für den\nBetrieb der O.________AG notwendig sind, eigenständig und ohne Einmischung von\nG.________ fällt.\n\n3. G.________ war zwischen Gründung (tt.mm.2005) und Konkurs (tt.mm.2010) der\nO.________AG deren einziger Verwaltungsrat. Es oblag ihm dabei die Pflicht, mit dem\nVermögen der O.________AG sorgfältig umzugehen und deren Vermögen im Rahmen der\nSeite 9/48\n\nInteressen der O.________AG einzusetzen. Es oblag ihm sodann die nicht-delegierbare Pflicht\n(Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), im Sinne der Finanzkontrolle die Überschuldungslage der\nO.________AG fortlaufend zu prüfen und die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR (insb.\nBenachrichtigung des Richters) einzuleiten, sollte begründete Besorgnis betreffend einer\nÜberschuldung bestehen und eine Sanierung der O.________AG innert vier bis sechs Wochen\naussichtslos sein.\n\n4. Über die O.________AG wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom tt.mm.2010, 09.15 Uhr,\nder Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am\nKantonsgericht vom tt.mm.2013 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes\nwegen gelöscht. Die O.________AG hinterliess im Konkurs zugelassene und kollozierte\nPassiven in der Höhe von CHF 20'944'825.35. Demgegenüber standen Verwertungserlöse von\nAktiven (primär div. Kunstwerke) in der Höhe von CHF 440'773.81. Die Gläubigerausfälle aus\ndem Konkurs der O.________AG - nach Abzug der Konkurskosten - betrugen\nCHF 20'563'502.25. Das Eigenkapital der O.________AG betrug stets CHF 200'000.00. Einen\nrelevanten Gewinn erzielte die O.________AG nie.\n\nA2. Leichtsinnige Kredit in den Jahren 2005/2006\n\n"}