{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.2.1 Die von der Privatklägerin zu edierenden Dokumente sollen Tatsachen belegen, die gegen\neine leichtsinnige Kreditvergabe von Seiten des Beschuldigten und gegen eine\nÜberschuldung der O.________AG sprechen (OG GD 21/2 S. 11 lit. a). Wie bereits die\nVerfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 8. November 2021 (OG GD 16) ausgeführt\nhat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Unterlagen der Bank zur Kreditgewährung\nErkenntnisse zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen ergeben sollten. Denn\nes war Aufgabe des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG, dies zu prüfen\n(OG GD 16 E. 3.2). Insbesondere auch der Businessplan, der u.a. ediert werden soll (OG\nGD 21/2 S. 11 lit. a) und welchen der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen an der\nBerufungsverhandlung nie gesehen habe (OG GD 21 Ziff. 68, 77, 78), ändert nichts an\neiner allfälligen Überschuldung der O.________AG, weshalb dieser für die richterliche\nEntscheidung nicht relevant ist.\n\n5.2.2 Gemäss der Verteidigung könnten P.________ und A.Y.________ bestätigen, dass die\nDarlehen nicht leichtsinnig gewährt worden und geschäftsmässig begründet gewesen seien\nsowie dass das Warenlager und die Aktiven viel höher \"gewesen seien\", als von der\nVorinstanz angenommen (OG GD 21/2 S. 11 lit. b). Zur beantragten Einvernahme von\nP.________ ist festzuhalten, dass dieser in einem Schreiben an den Beschuldigten,\nwelches Letzterer im Vorverfahren eingereicht hat (act. 21/1/77-78), die Ausführungen des\nBeschuldigten bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass P.________ lediglich seine\nim Schreiben gemachten Aussagen bestätigen würde, sofern er überhaupt aussagen\nwürde, da gegen ihn ebenfalls ein Strafverfahren läuft und er sich durch die Aussagen\nselbst belasten könnte. Zum Wert des Warenlagers liegen zudem zahlreiche, von\nP.________ erstellte und unterzeichnete Inventarlisten bei den Akten, aus denen der nach\nseiner Sicht bestandene Wert hervorgeht (act. 25/48 und 25/49), weshalb diesbezüglich\nkeine weiteren Angaben von P.________ erforderlich sind. Weiter ist davon auszugehen,\ndass A.Y.________ keine genauen Angaben zur Geschäftsmässigkeit der Darlehen wird\ngeben können, da sie nicht operativ tätig war und somit keinen Einblick in die getätigten\nSeite 7/48\n\nZahlungen hatte. Auch zum Wert des Warenlagers wird sie keine verlässlichen Angaben\nmachen können, da der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut ausgeführt hat,\ndass nur P.________ den Wert habe bestimmen können und es dafür (fast) keine Experten\ngegeben habe (OG GD 21 Ziff. 62). H.________, N.________, R.________ und\nS.________ sollen ihrerseits, insbesondere über das grosse Potential der O.________AG\nund die geschäftsmässige Begründung der Zahlungen, Auskunft geben können (OG GD\n21/2 S. 11 f. lit. c). Das angebliche grosse Potential der O.________AG ist jedoch\nvorliegend nicht relevant. Selbst wenn die O.________AG grosses Potential gehabt haben\nsollte, ändert das nichts an der möglichen Überschuldung, wenn eben dieses Potential\nnicht erreicht wird. Zwar hat der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen die\nVerantwortlichen der B.________, namentlich R.________, regelmässig über die\nAktivitäten der O.________AG informiert (OG GD 21 Ziff. 59, 94). Sie waren jedoch nicht\nins operative Geschäft der O.________AG involviert. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern\nsich H.________, N.________ oder R.________ zur geschäftsmässigen Begründetheit der\nZahlungen äussern können. Auch bei S.________, welche Angestellte von P.________ und\nnicht der O.________AG war, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie detaillierte Angaben zur\ngeschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen wird machen können. Generell ist davon\nauszugehen, dass auch die Aussagen dieser Personen das eindeutige Beweisergebnis\nnicht erschüttern könnten.\n\n5.2.3 Die beantragten Befragungen von T.________ und U.________ begründet die Verteidigung\ndamit, dass diese über bei ihnen gelagerte Kunstwerke und deren Wert Auskunft gegeben\nkönnten, welche von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt und im Konkursprotokoll nicht\nerfasst worden seien (OG GD 21/2 Ziff. 3.13 f.). Wie die Verfahrensleitung in der\nPräsidialverfügung vom 8. November 2021 bereits ausgeführt hat (OG GD 16 Ziff. 8.2, 9.2),\nbefinden sich Aufzeichnungen und Erklärungen dieser beiden Personen in den Akten\n(SE GD 4/3 Beilagen 5, 6a und 6b), welche über die vorhandenen Vermögenswerte\ngenügend Aufschluss geben, weshalb eine Befragung unterbleiben kann. Zudem ist, wie\nnoch zu zeigen sein wird, eine Überschuldung, auch bei Berücksichtigung der bei diesen\nPersonen gelagerten Kunstobjekte, klar gegeben (vgl. nachstehend E. III.5.9.3).\n\n5.3 Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen. Das Gericht\nsieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im\nerstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit,\nzusammen mit der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie\nden Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\n"}