{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.2 In ihrer Berufungserklärung (OG GD 3) beantragte die Verteidigung zwar das Urteil der\nVorinstanz sei aufzuheben (Ziff. 1). Im Weiteren stellte sie lediglich den Antrag den\nBeschuldigten vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB freizusprechen und\nfolglich von einer Bestrafung und einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Ziff. 2), eventualiter\nden Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen und von einem\nTätigkeitsverbot abzusehen (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff.\n4). An der Berufungsverhandlung beantragte sie zusätzlich die Entschädigung der\namtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (OG GD 21/2). Die Berufung ist folglich\nnur gegen die Ziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die Ziffer 5\n(Entschädigung der amtlichen Verteidigung) blieb unangefochten. Der amtliche Verteidiger\nhat auch keine eigene Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung erhoben.\nSomit ist Ziffer 5 des vor-instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und dies ist im\nUrteilsspruch vorab festzustellen.\n\n3. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu\nseinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend:\nVerschlechterungsverbot).\n\n4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Misswirtschaftshandlungen betreffen den Zeitraum\nvon 2005 bis 2008 (leichtsinniges Gewähren von Kredit) bzw. von 2005 bis zur\nKonkurseröffnung am tt.mm.2010 (Konkursverschleppung). Die Frist der\nVerfolgungsverjährung beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verjährung tritt\nnicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen\nist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug fällte ihr\nUrteil am 9. Juli 2021 (OG GD 1). Es ist deshalb zu prüfen, ob einzelne\nMisswirtschaftshandlungen verjährt sind und diesbezüglich ein Verfahrenshindernis besteht\n(Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Verjährung nicht\nausdrücklich. Bei der Misswirtschaft werden die einzelnen Handlungen als tatbestandliche\nHandlungseinheit betrachtet, sodass die Verjährung mit der Ausführung der letzten\nTätigkeit zu laufen beginnt (Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 165 StGB N\n107 m.w.H.; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nPraxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 165 StGB N 14). Aus den Erwägungen der Vorinstanz\nzur Strafzumessung geht hervor, dass sie ebenfalls von der tatbestandlichen\nHandlungseinheit ausging (OG GD 1 E. III.2.4). Bezüglich der leichtsinnigen\nKreditgewährung erfolgte die letzte Handlung im Jahr 2008 und bezüglich der\nKonkursverschleppung hat der Beschuldigte seine Pflichten bis zur Konkurseröffnung im\n2010 unterlassen. Folglich war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die\nVerfolgungsverjährung noch nicht eingetreten.\n\n5.\n5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen\nzusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,\nwenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3\nSeite 6/48\n\ni.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen\nVerfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des\nBeweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare\nBeweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO\nerforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen\nwill (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).\n\n5.2 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärung vom 31. August 2021 und der Eingabe\nvom 28. September 2021 diverse Beweisanträge. Diese wurden von der Verfahrensleitung\nmit Präsidialverfügung vom 8. November 2021 abgewiesen (OG GD 16). An der\nBerufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut folgende Beweisanträge: Die Edition\nsämtlicher Dokumente hinsichtlich der Kreditvergabe an die O.________AG bei der\nPrivatklägerin sowie die Einvernahme von P.________, A.Y.________, H.________,\nN.________, R.________, S.________, T.________ und U.________ (OG GD 21/2). Diese\nBeweisanträge hatte die Verteidigung bereits im Vorverfahren, im erstinstanzlichen\nHauptverfahren und in der Berufungserklärung gestellt. Sie wurden jeweils abgewiesen. An\nder Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge im Wesentlichen mit der gleichen\nBegründung wie bereits in der Berufungserklärung gestellt.\n\n"}