{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-24_2022-01-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_24_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4ad9f818e66b02e241cc62b8113001c69ae2edbea2cbde9157ed4a4dedcc4f34dbad36dda8a8ce42b7bb9d7d82216052&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_24", "Checksum": "b0f7f39cd86805d3fcbe3c13ce2073a6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:55:22", "Checksum": "7aa5cfbdbdbc2cf13d2892ff6936c149", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 12.01.2022 S 2021 24\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 3. Eventualiter sei der Beschuldigte G.________, geb. tt.mm.1945, von K.________, wohnhaft\nin L.________, mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Von der Anordnung eines\nTätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB sei abzusehen.\n\n4. Die Verfahrenskosten (inkl. der Untersuchungskosten) seien dem Staat aufzuerlegen.\"\n\n6. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der\nPrivatklägerin zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 4). Mit Schreiben vom\n17. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft, eine Anschlussberufung zu\nerheben, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und Beweisanträge zu stellen. Sie\nbeantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen\nBerufungsverfahrens einverstanden (OG GD 6). Mit Eingaben vom 27. und 28. September\n2021 erklärte auch die Privatklägerin, auf eine Anschlussberufung, das Beantragen des\nNichteintretens und die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten. Auch sie stimmte dem\nschriftlichen Verfahren zu (OG GD 7/1-2). Am 28. September 2021 verlangte indessen die\nVerteidigung namens des Beschuldigten die Durchführung des mündlichen\nBerufungsverfahrens (OG GD 8).\n\n7. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2021 zeigte die Verfahrensleitung den Parteien\nan, dass eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird und setzte der Staatsanwaltschaft\nund der Privatklägerin Frist, um sich zu den Beweisanträgen der Verteidigung zu äussern\n(OG GD 9). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin reichten je eine Stellungnahme\nein und beantragten die Abweisung der Beweisanträge (OG GD 12 und 14). Die\nVerfahrensleitung wies die Beweisanträge der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 8.\nNovember 2021 ab (OG GD 16).\n\n8. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf\nden 16. Dezember 2021 festgesetzt (OG GD 16). Der Beschuldigte wurde separat zur\nBerufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 17).\nSeite 4/48\n\n9. Am 16. Dezember 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die\nStaatsanwaltschaft, der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte sowie die Vertreter der\nPrivatklägerin teilnahmen.\n\n10. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der\nBerufungserklärung gestellten Anträgen fest, stellte aber zusätzlich den Antrag, dem\namtlichen Verteidiger zulasten des Staates eine angemessene Entschädigung\nzuzusprechen, mithin die Kostennote vollumfänglich zu genehmigen. Zudem stellte sie\nverschiedene Beweisanträge (OG GD 21/2). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge\nauf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte\ndie Abweisung der gestellten Beweisanträge (OG GD 21/3). Die Privatklägerin beantragte\nebenfalls die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie\ndie Abweisung der Beweisanträge (OG GD 21/4).\n\n11. Die Parteien erklärten sich einverstanden, dass das Gericht über die an der\nBerufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung ihm Rahmen der\nUrteilsberatung entscheidet (OG GD 21 S. 27).\n\n12. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der\nBerufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 21 S. 31).\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz\nBerufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Auf\ndie Berufung der Verteidigung ist somit einzutreten.\n\n2.\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht\n(Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der\nBerufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls\nbezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung\nbeschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche\nUrteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der\nbeschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder\nunbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung\nder Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder\ninneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht\nrespektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt\nvon Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist\nausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des\nBundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.).\nSeite 5/48\n\n"}