die Beklagte ("Auftraggeberin") habe ihm in englischer Sprache den Auftrag erteilt, mit N.________ im Zusammenhang mit dem Zahlungsauftrag Kontakt aufzunehmen. Damit sei belegt, dass die Beklagte M.________ zur Sendung der E-Mail inklusive dem angehängten Zahlungsauftrag zugunsten der Klägerin ermächtigt habe. Die Übermittlung des Zahlungsauftrags vom 12. Oktober 2018 stelle daher eine Annahme der Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR dar, wodurch zwischen der Klägerin und der Beklagten "ein Leistungsverhältnis entstanden" sei, aus welchem die Klägerin die Bezahlung von EUR 550'000.00 fordern könne.