Aus der Aussage von M.________ ergebe sich dennoch klar, dass ihn die Beklagte ermächtigt habe, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. M.________ habe ausgesagt, dass die E-Mail-Adresse von N.________ bereits vor der Unterschrift der Beklagten auf dem Zahlungsauftrag vermerkt gewesen sei. Weiter habe er bestätigt, dass die Beklagte ihn gebeten habe, nach der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags mit der Klägerin in Kontakt zu treten; die Beklagte ("Auftraggeberin") habe ihm in englischer Sprache den Auftrag erteilt, mit N._____