Im Weiteren habe die Beklagte M.________ mit der erforderlichen Klarheit instruiert, den Zahlungsauftrag an die Klägerin zu übermitteln und so ihren Verpflichtungswillen mitzuteilen. Die Beklagte habe einzig den bei der Sitzung vom 12. Oktober 2018 anwesenden M.________, der kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens habe, nicht vom Bankgeheimnis befreit, damit dieser möglichst wenig aussage. Demgegenüber habe die Beklagte die beiden Zeuginnen P.________ und Q.________ vom Bankgeheimnis befreit, weil sie sich erhofft habe, dass diese zu ihren Gunsten aussagen würden. Aus der Aussage von M._