Damit sei klar erstellt, dass die Beklagte N.________ nicht nur gekannt, sondern am 12. Oktober 2018 auch genau gewusst habe, dass er ein Vertreter der Klägerin gewesen sei, der die Zahlung der Schulden von H.________ an die Klägerin habe beschleunigen wollen. Dass die Beklagte N.________ bzw. sein Verhältnis zur Klägerin nicht gekannt habe, sei somit eine reine Schutzbehauptung. Folglich bleibe es dabei, dass die Beklagte am 12. Oktober 2018 die Bank L.________ bzw. den Kundenberater M.________ ermächtigt habe, mit der Klägerin bzw. mit ihrem Vertreter N.______